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Kein Arbeitsunfall beim Essenskauf: Warum nicht jeder Weg im Homeoffice versichert ist

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Weg zur Beschaffung von Nahrungsmitteln außerhalb des häuslichen Bereichs steht im Homeoffice oder an einem sonstigen Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur dann unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, wenn die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und der Versicherte hinsichtlich der Nahrungsaufnahme in einer der betrieblichen Anwesenheitspflicht vergleichbaren Weise in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, begründet auch eine zeitlich begrenzte tägliche Arbeitszeit kein gesteigertes Bedürfnis nach Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitskraft.

Wann besteht Unfallversicherungsschutz im Homeoffice?

Mit der Einführung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII durch Gesetz vom 18.06.2021 wollte der Gesetzgeber eine Versicherungslücke schließen, die sich bei mobiler Arbeit gegenüber der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte gezeigt hatte. Danach besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Diese Gleichstellung führt jedoch nicht zu einer Besserstellung gegenüber der betrieblichen Tätigkeit; vielmehr müssen für die Annahme des inneren Zusammenhangs dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie auf der Betriebsstätte selbst.

Vorliegend betraf dies einen Beschäftigten, der im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung mit auf sechs Stunden täglich begrenzter Arbeitszeit von einem frei wählbaren Arbeitsort aus tätig war und auf dem Rückweg von einem Einkauf zum Erwerb von Lebensmitteln innerhalb des Wohnhauses, in dem sich sein konkreter Arbeitsplatz befand, auf einer Treppe verunfallte.

Wann ist die Nahrungsaufnahme selbst versichert?

Die Nahrungsaufnahme als solche ist nach dem Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da hierdurch ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird und sie damit dem privaten, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen ist (vgl. BSG, 31.03.2022 - Az: B 2 U 5/20 R; BSG, 04.07.2013 - Az: B 2 U 3/13 R). Anders zu beurteilen ist hingegen der Weg, der zum Zweck der Nahrungsaufnahme oder zur Besorgung von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr zurückgelegt wird. Dieser steht grundsätzlich unter Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob er innerhalb des Betriebsgeländes (Betriebsweg) oder durch den öffentlichen Verkehrsraum führt (vgl. BSG, 05.07.2016 - Az: B 2 U 5/15 R; BSG, 18.06.2013 - Az: B 2 U 7/12 R; BSG, 27.04.2010 - Az: B 2 U 23/09 R; BSG, 24.06.2003 - Az: B 2 U 24/02 R; BSG, 24.02.2000 - Az: B 2 U 20/99 R; BSG, 06.12.1989 - Az: 2 RU 5/89).

Der Versicherungsschutz für derartige Wege beruht auf dem Zusammentreffen zweier betriebsbezogener Merkmale: Zum einen muss die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen (Handlungsziel). Zum anderen muss der Weg in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt sein, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten (Betriebsbedingtheit). Entscheidend ist dabei stets, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr - gegebenenfalls am Arbeitsplatz - erworben werden, während Wege zur Versorgung des häuslichen Bereichs unversichert bleiben (vgl. BSG, 09.12.2003 - Az: B 2 U 23/03 R).

Wie wirkt sich die Gleichstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII auf Wege zur Nahrungsaufnahme aus?

Da der Tätigkeitsort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gerade nicht mit notwendiger Anwesenheit auf der Betriebsstätte verbunden ist, kann das Kriterium der Betriebsbedingtheit in seiner ursprünglichen Form hier nicht unmittelbar herangezogen werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob der Versicherte hinsichtlich der Nahrungsaufnahme in einer Weise in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert ist, die eine Gleichbehandlung mit der durch Anwesenheitspflicht geprägten Konstellation auf der Betriebsstätte rechtfertigt. Allein der Umstand, dass eine Verständigung mit einem Arbeitskollegen über die Gestaltung der Pause erfolgt, genügt hierfür nicht, wenn beide Beteiligten insoweit keinen betrieblichen zeitlichen Vorgaben oder Zwängen unterliegen und es in ihrem eigenen Belieben steht, ob, wann und wo eine Versorgung mit Nahrung erfolgt.


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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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