Als Arbeitsunfall gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeit geschützt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls muss die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII auch auf Um- und Abwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften. Voraussetzung ist, dass andere Versicherte befördert werden. Die allgemeinen Grundsätze der Wegeunfallversicherung gelten auch hier, einschließlich der Regelungen zum sogenannten dritten Ort. Ein Weg, der nicht direkt nach Hause führt, ist dann versichert, wenn der Aufenthalt am dritten Ort länger als zwei Stunden dauert oder zumindest geplant ist. Mit Erreichen des dritten Ortes erlischt der Versicherungsschutz und lebt für einen etwaigen späteren Weg zum Wohnort nicht wieder auf. Das Absetzen eines Mitfahrers im Rahmen einer Fahrgemeinschaft an einem dritten Ort ist grundsätzlich versichert, wenn dieser Mitfahrer dort einen Aufenthalt von mindestens zwei Stunden plant. Der Aufenthalt in einem Parkhaus eines Einkaufszentrums steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, wenn das Parkhaus nicht unmittelbar dem Ziel des Fahrers dient und keine direkte Verbindung zum eigentlichen Zielort besteht. Anders verhält es sich bei Garagen mit direktem Zugang zum Wohnhaus, die nicht erst nach dem Aussteigen verlassen werden müssen.
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet jedoch keinen umfassenden Versicherungsschutz für alle auf einem Arbeitsweg eintretenden Ereignisse. Versichert sind nur die spezifischen Wegegefahren. Bei Überfällen auf versicherten Arbeitswegen kommt es entscheidend darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob er aufgrund einer persönlichen Beziehung stattfindet. Die Gefahr, aufgrund eigener persönlicher Beziehungen, Kontakte oder sonstigen aus dem persönlichen Bereich stammenden Umständen Opfer eines Überfalls zu werden, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung, da sie keine bei der Zurücklegung eines Weges spezifische Gefahr darstellt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII auch auf Um- und Abwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften. Voraussetzung ist, dass andere Versicherte befördert werden. Die allgemeinen Grundsätze der Wegeunfallversicherung gelten auch hier, einschließlich der Regelungen zum sogenannten dritten Ort. Ein Weg, der nicht direkt nach Hause führt, ist dann versichert, wenn der Aufenthalt am dritten Ort länger als zwei Stunden dauert oder zumindest geplant ist. Mit Erreichen des dritten Ortes erlischt der Versicherungsschutz und lebt für einen etwaigen späteren Weg zum Wohnort nicht wieder auf. Das Absetzen eines Mitfahrers im Rahmen einer Fahrgemeinschaft an einem dritten Ort ist grundsätzlich versichert, wenn dieser Mitfahrer dort einen Aufenthalt von mindestens zwei Stunden plant. Der Aufenthalt in einem Parkhaus eines Einkaufszentrums steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, wenn das Parkhaus nicht unmittelbar dem Ziel des Fahrers dient und keine direkte Verbindung zum eigentlichen Zielort besteht. Anders verhält es sich bei Garagen mit direktem Zugang zum Wohnhaus, die nicht erst nach dem Aussteigen verlassen werden müssen.
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet jedoch keinen umfassenden Versicherungsschutz für alle auf einem Arbeitsweg eintretenden Ereignisse. Versichert sind nur die spezifischen Wegegefahren. Bei Überfällen auf versicherten Arbeitswegen kommt es entscheidend darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob er aufgrund einer persönlichen Beziehung stattfindet. Die Gefahr, aufgrund eigener persönlicher Beziehungen, Kontakte oder sonstigen aus dem persönlichen Bereich stammenden Umständen Opfer eines Überfalls zu werden, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung, da sie keine bei der Zurücklegung eines Weges spezifische Gefahr darstellt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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