Auch nach einem Kirchenaustritr wird die Kirchensteuer vom Arbeitslosengeld abgezogen. Solange die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Kirchensteuer zahlt, muß diese als üblich anfallender Entgeltabzug berücksichtigt werden. Da übliche Abzüge
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SG Dortmund - Az: S 5 AL 264/01
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