Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Arbeitnehmer - hier infolge einer Trunkenheitsfahrt - existiert keine feste, betragsmäßige Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsgehältern. Der Umfang einer möglichen Haftungserleichterung ist stets im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmen.
Maßgeblich für den Umfang einer solchen Erleichterung ist eine Gesamtabwägung, in die insbesondere der Schadensanlass, die Schadensfolgen sowie Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte einzustellen sind. Zu berücksichtigen sind ferner eine etwaige Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine mögliche Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Vergütungshöhe. Auch persönliche Verhältnisse wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers können relevant sein (vgl. BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 418/09).
Auch das grundgesetzlich verankerte Recht auf Existenzsicherung (Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet keine feste Haftungshöchstgrenze, da ein unzumutbares Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Einkommen bereits im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung berücksichtigt werden kann. Eine starre Grenze wäre zudem mit der dogmatischen Herleitung der Haftungsbeschränkung über den Rechtsgedanken des § 254 BGB nicht vereinbar, da dieser gerade eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. BAG, 12.10.1989 - Az: 8 AZR 276/88).
Wann ist die Arbeitnehmerhaftung eingeschränkt?
Im Arbeitsverhältnis gilt für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ein abgestuftes System, das von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts abweicht. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BAG, 27.09.1994 - Az: GS 1/89 (A)) haftet der Arbeitnehmer bei vorsätzlicher Schadensverursachung in vollem Umfang, während bei leichtester Fahrlässigkeit eine Haftung vollständig entfällt. Im mittleren Bereich der normalen Fahrlässigkeit wird der Schaden regelmäßig zwischen den Parteien quotal verteilt. Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer den Schaden zwar grundsätzlich in vollem Umfang, jedoch kommen auch hier im Einzelfall Haftungserleichterungen in Betracht.Maßgeblich für den Umfang einer solchen Erleichterung ist eine Gesamtabwägung, in die insbesondere der Schadensanlass, die Schadensfolgen sowie Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte einzustellen sind. Zu berücksichtigen sind ferner eine etwaige Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine mögliche Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Vergütungshöhe. Auch persönliche Verhältnisse wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers können relevant sein (vgl. BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 418/09).
Existiert eine feste betragsmäßige Haftungsobergrenze?
Eine starre, summenmäßige Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung - etwa auf drei Bruttomonatsvergütungen - besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht. Eine solche Deckelung wird in Teilen der Literatur zwar befürwortet, jedoch in gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt. Die Entscheidung über die Einführung fester Haftungsobergrenzen obliegt danach allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Zwar haben Instanzgerichte teilweise Haftungsbegrenzungen auf drei Bruttomonatsverdienste angenommen; dies stellt jedoch stets das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung dar und keine generell geltende Höchstgrenze. So wurde in der Vergangenheit im Einzelfall auch eine Haftung in Höhe eines Jahresgehalts, von knapp sechs Bruttomonatsverdiensten oder von 3,5 Bruttomonatsgehältern als zumutbar erachtet (vgl. BAG, 23.01.1997 - Az: 8 AZR 893/95; BAG, 18.01.2007 - Az: 8 AZR 250/06; BAG, 12.11.1998 - Az: 8 AZR 221/97).Auch das grundgesetzlich verankerte Recht auf Existenzsicherung (Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet keine feste Haftungshöchstgrenze, da ein unzumutbares Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Einkommen bereits im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung berücksichtigt werden kann. Eine starre Grenze wäre zudem mit der dogmatischen Herleitung der Haftungsbeschränkung über den Rechtsgedanken des § 254 BGB nicht vereinbar, da dieser gerade eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. BAG, 12.10.1989 - Az: 8 AZR 276/88).
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt vor?
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BAG, 18.01.2007 - Az: 8 AZR 250/06). Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen; im Wege des Anscheinsbeweises wird dann angenommen, dass der Unfall alkoholbedingt verursacht wurde, sofern die konkrete Verkehrslage von einem nüchternen Fahrer hätte gemeistert werden können (vgl. BGH, 10.01.1995 - Az: VI ZR 247/94). Liegt die Blutalkoholkonzentration unterhalb dieses Grenzwerts, bedarf es zusätzlicher Feststellungen - etwa alkoholtypischer Ausfallerscheinungen oder charakteristischer Fahrfehler -, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen (vgl. BGH, 24.02.1988 - Az: IVa ZR 193/86). Dabei sind an solche Ausfallerscheinungen umso geringere Anforderungen zu stellen, je näher sich die festgestellte Blutalkoholkonzentration dem Grenzwert von 1,1 Promille annähert.Urteil freischalten
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BAG, 15.11.2012 - Az: 8 AZR 705/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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