Nach zwei Alkoholfahrten darf die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären lassen, das von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation zu erstellen ist. Die abweichende Einschätzung eines Sozialpädagogen, der den Betroffenen als MPU-Berater begleitet, vermag ein negatives Gutachten nicht zu erschüttern und kann die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht in Frage stellen.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
Im hier zu beurteilenden Fall war der Betroffene innerhalb weniger Monate zweimal unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen, einmal mit 0,97 Promille und einmal mit 0,49 mg/l Atemalkohol.
Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit). Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV).
Zudem setzt die Nachvollziehbarkeit die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. VGH Bayern, 13.03.2025 - Az: 11 ZB 24.2066; VGH Bayern, 21.03.2023 - Az: 11 CS 23.273; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).
Wann wird die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Erlass des Entziehungsbescheids (vgl. BVerwG, 10.10.2024 - Az: 3 C 3.23; VGH Bayern, 26.03.2026 - Az: 11 CS 26.337).Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch).
Wann ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen?
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sind Eignungszweifel aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klären (§ 11 Abs. 3 FeV). Dieses ist von einem Arzt und einem psychologischen Gutachter zu erstellen, die über eine spezifische, auf die Eignungsbeurteilung zugeschnittene Qualifikation verfügen müssen (§ 66 Abs. 2 FeV i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 der Anlage 14 zur FeV).Im hier zu beurteilenden Fall war der Betroffene innerhalb weniger Monate zweimal unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen, einmal mit 0,97 Promille und einmal mit 0,49 mg/l Atemalkohol.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Fahreignungsgutachten verwertbar?
Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung als Entscheidungshilfe für Behörde und Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze einhält (§ 11 Abs. 5 FeV; vgl. BVerwG, 04.13.2020 - Az: 3 C 5.20; VGH Bayern, 05.05.2026 - Az: 11 CS 26.503). Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit). Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV).
Zudem setzt die Nachvollziehbarkeit die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. VGH Bayern, 13.03.2025 - Az: 11 ZB 24.2066; VGH Bayern, 21.03.2023 - Az: 11 CS 23.273; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).
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VGH Bayern, 07.09.2026 - Az: 11 CS 26.1127
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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