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Alkoholabhängigkeit und Fahrerlaubnis: Rückfall kann den sofortigen Führerscheinentzug bedeuten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit entfällt die Fahreignung mit jedem Rückfall in Alkoholkonsum, sofern dieser nicht ausnahmsweise als bloßer, noch dem Veränderungsprozess zuzurechnender „lapse“ einzustufen ist. Ein neues Fahreignungsgutachten ist in eindeutigen Fällen - insbesondere bei mehrfach vordiagnostizierter Abhängigkeit und wiederholten Rückfällen - nicht erforderlich. Verweigert der Betroffene die Vorlage ärztlicher Unterlagen, die zur Sachaufklärung beitragen könnten, gilt zu seinen Lasten der Rechtsgedanke des § 11 Abs. 8 FeV.

Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wer alkoholabhängig ist, ist gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV generell nicht geeignet, da bei alkoholabhängigen Personen krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss besteht. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Abhängigkeit dabei nicht selbst, sondern setzt ihn voraus und knüpft an das medizinische Verständnis nach ICD-10 an (vgl. VGH Bayern, 06.12.2020 - Az: 11 CS 20.1581).

Steht die fehlende Fahreignung fest, hat die Behörde die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen; die Anordnung einer Begutachtung unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV. Lediglich wenn Tatsachen nur Bedenken begründen, kommt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV in Betracht.

Abstinenz als dauerhafte Voraussetzung für die Fahreignung

Alkoholabhängigkeit ist nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung, die auch bei Symptomfreiheit weiterbesteht (vgl. VGH Bayern, 12.02.2024 - Az: 11 ZB 23.742; OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2025 - Az: 4 LB 34/23). Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung den Nachweis dauerhafter Abstinenz voraus. Wenn Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV Fahreignung dann als wieder gegeben ansieht, „wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht“, gibt dies die fachlichen Erkenntnisse lediglich schlagwortartig verkürzt wieder. Richtigerweise ist dieses Erfordernis dahin zu interpretieren, dass eine dauerhaft stabile Abstinenz vorliegen muss (vgl. VGH Bayern, 12.02.2024 - Az: 11 ZB 23.742; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; VGH Bayern, 29.10.2024 - Az: 11 CS 24.1155).


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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