Wer eine angeordnete Fahreignungsbegutachtung nur unter der Bedingung akzeptiert, dass bestimmte Aktenbestandteile dem Gutachter vorenthalten werden, verweigert die Begutachtung.
Wird ein Fahrerlaubnisinhaber behördlich zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert und kommt er dieser Anordnung nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen - vorausgesetzt, die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Beibringungsanordnung kommt es dabei ebenso an wie auf die Einhaltung der gesetzten Frist.
Entscheidend ist nicht allein, ob der Betroffene die Begutachtung formal ablehnt. Bringt er vielmehr - etwa durch schriftliche Erklärungen - zum Ausdruck, eine erneute Begutachtung nur unter dem Vorbehalt zu akzeptieren, dass bestimmte Aktenbestandteile dem neuen Gutachter nicht zur Verfügung gestellt werden, liegt darin nach § 11 Abs. 8 FeV eine Weigerung der Begutachtung. Eine solche bedingte „Bereitschaft“ steht einer vollständigen Weigerung gleich und begründet den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Legt der Betroffene ein gefordertes Gutachten vor, kann dieses unabhängig davon verwertet werden, ob die zugrundeliegende Anordnung rechtmäßig war. Das Ergebnis eines Gutachtens schafft eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung (vgl. BVerwG, 28.06.2012 - Az: 3 C 30.11; VGH Bayern, 14.09.2022 - Az: 11 CS 22.876). Ein Verwertungsverbot hinsichtlich eines früheren Gutachtens, das einer Übersendung an den neuen Gutachter entgegenstehen könnte, ist damit grundsätzlich nicht anzuerkennen, sofern kein gesetzlich normiertes Verwertungsverbot greift. Einwände gegen Methodik oder Ergebnis eines früheren Gutachtens sind gegenüber dem neuen Gutachter geltend zu machen, begründen aber kein Recht, die Weiterleitung der Unterlagen zu verhindern.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV hat die Behörde die vollständigen Unterlagen an die Begutachtungsstelle zu übersenden. Ergänzend ist zu beachten, dass die Behörde nach § 2 Abs. 14 StVG - unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen - zur Übermittlung dieser Unterlagen berechtigt ist. Der Fahrerlaubnisinhaber kann die Übermittlung daher weder durch Verweigerung seiner Einverständniserklärung noch durch sonstige Vorbehalte wirksam blockieren.
Fahreignungsmängel stellen abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO kann daher auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - Az: 4 MB 2/17). Es ist nicht erforderlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist; vielmehr soll die Anordnung gerade verhindern, dass er bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt es nicht, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage darzulegen, die lediglich im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses, die die entscheidungserheblichen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - Az: 4 MB 48/22; OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2023 - Az: 3 MB 8/23).
Wird ein Fahrerlaubnisinhaber behördlich zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert und kommt er dieser Anordnung nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung schließen - vorausgesetzt, die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Beibringungsanordnung kommt es dabei ebenso an wie auf die Einhaltung der gesetzten Frist.
Entscheidend ist nicht allein, ob der Betroffene die Begutachtung formal ablehnt. Bringt er vielmehr - etwa durch schriftliche Erklärungen - zum Ausdruck, eine erneute Begutachtung nur unter dem Vorbehalt zu akzeptieren, dass bestimmte Aktenbestandteile dem neuen Gutachter nicht zur Verfügung gestellt werden, liegt darin nach § 11 Abs. 8 FeV eine Weigerung der Begutachtung. Eine solche bedingte „Bereitschaft“ steht einer vollständigen Weigerung gleich und begründet den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Legt der Betroffene ein gefordertes Gutachten vor, kann dieses unabhängig davon verwertet werden, ob die zugrundeliegende Anordnung rechtmäßig war. Das Ergebnis eines Gutachtens schafft eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung (vgl. BVerwG, 28.06.2012 - Az: 3 C 30.11; VGH Bayern, 14.09.2022 - Az: 11 CS 22.876). Ein Verwertungsverbot hinsichtlich eines früheren Gutachtens, das einer Übersendung an den neuen Gutachter entgegenstehen könnte, ist damit grundsätzlich nicht anzuerkennen, sofern kein gesetzlich normiertes Verwertungsverbot greift. Einwände gegen Methodik oder Ergebnis eines früheren Gutachtens sind gegenüber dem neuen Gutachter geltend zu machen, begründen aber kein Recht, die Weiterleitung der Unterlagen zu verhindern.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV hat die Behörde die vollständigen Unterlagen an die Begutachtungsstelle zu übersenden. Ergänzend ist zu beachten, dass die Behörde nach § 2 Abs. 14 StVG - unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen - zur Übermittlung dieser Unterlagen berechtigt ist. Der Fahrerlaubnisinhaber kann die Übermittlung daher weder durch Verweigerung seiner Einverständniserklärung noch durch sonstige Vorbehalte wirksam blockieren.
Fahreignungsmängel stellen abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO kann daher auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - Az: 4 MB 2/17). Es ist nicht erforderlich, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist; vielmehr soll die Anordnung gerade verhindern, dass er bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt es nicht, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage darzulegen, die lediglich im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses, die die entscheidungserheblichen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - Az: 4 MB 48/22; OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2023 - Az: 3 MB 8/23).
OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2026 - Az: 4 MB 8/26
ECLI:DE:OVGSH:2026:0331.4MB8.26.00
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