Das für die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, geht in das Verbot einer abweichenden Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG über, wenn das Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Soweit danach widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigungsfähig.
BVerwG, 28.06.2012 - Az: 3 C 30.11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


