Ein rechtlicher Betreuer erhält im Rahmen seiner Tätigkeit tiefen Einblick in höchstpersönliche Verhältnisse: Krankheiten, Vermögensverhältnisse, familiäre Konflikte oder der Letzte Wille der betreuten Person landen häufig auf seinem Schreibtisch. Anders als bei Ärzten, Anwälten oder Geistlichen fehlt für den Betreuer jedoch eine ausdrückliche, strafbewehrte Schweigepflicht im Strafgesetzbuch. Daraus folgt allerdings nicht, dass er Informationen beliebig weitergeben dürfte. Die Verschwiegenheit des Betreuers ergibt sich aus einem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften - vom Betreuungsrecht über das Datenschutzrecht bis zum Prozessrecht - und unterscheidet sich je danach, wem gegenüber und in welchem Verfahren Auskunft verlangt wird.
In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um die Wirksamkeit eines Testaments; ein früherer Betreuer sollte als Zeuge zu vertraulichen Gesprächen mit der inzwischen verstorbenen Betreuten aussagen. Das Gericht stellte klar, dass das Schweigerecht den Tod der betreuten Person grundsätzlich überdauert, die Reichweite der Verschwiegenheit aber durch deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen begrenzt wird: Hätte die Betreute vernünftigerweise gewollt, dass ihr letzter Wille nach ihrem Tod aufgeklärt wird, besteht insoweit kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mehr, und der frühere Betreuer muss aussagen.
Die unterschiedliche Behandlung von Straf- und Zivilverfahren lässt sich so zusammenfassen:
Diese Verantwortlichkeit endet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht automatisch mit dem Ende der Betreuung. Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen hat, bleibt für die in seinem Besitz verbleibenden personenbezogenen Daten Verantwortlicher und muss insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO weiterhin beachten (vgl. EuGH, 11.07.2024 - Az: C-461/22). Wer also nach Beendigung einer Betreuung Akten oder Notizen über die ehemals betreute Person aufbewahrt, kann sich der datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht durch bloßen Zeitablauf entziehen.
Keine strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 StGB
§ 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse unter Strafe, erfasst dabei aber nur einen abschließend aufgezählten Personenkreis: Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Psychotherapeuten, Geistliche und einige weitere Berufsgruppen. Der gerichtlich bestellte Betreuer gehört nicht dazu. Eine Verletzung der Verschwiegenheit durch den Betreuer ist daher grundsätzlich nicht nach § 203 StGB strafbar - es sei denn, der Betreuer übt zugleich einen der dort genannten Berufe aus, etwa als Rechtsanwalt oder Psychologe, und verstößt in dieser Funktion gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht. Für den ehrenamtlichen Betreuer wie für die berufliche Betreuerin ohne entsprechende Doppelqualifikation bleibt eine unbefugte Offenbarung damit strafrechtlich grundsätzlich folgenlos.Muss der Betreuer in Strafverfahren aussagen?
Auch die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung helfen dem Betreuer nicht weiter. § 52 StPO gewährt ein Verweigerungsrecht aus persönlichen Gründen Verlobten, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern sowie Verwandten und Verschwägerten bis zu bestimmten Graden. §§ 53 und 53a StPO erweitern dieses Recht auf bestimmte Berufsgruppen wie Strafverteidiger, Ärzte, Apotheker, Geistliche, Abgeordnete oder Medienschaffende und deren Gehilfen. Der Betreuer findet sich in keiner dieser Aufzählungen. Wird er in einem Strafverfahren gegen die von ihm betreute Person als Zeuge vernommen, muss er folglich grundsätzlich aussagen, selbst wenn ihm die betreffenden Tatsachen im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses bekannt geworden sind.Was gilt bei Zivil- und Betreuungsverfahren?
Anders sieht es im familiengerichtlichen und zivilprozessualen Bereich aus. Über § 29 FamFG gelten für die Beweiserhebung in Betreuungs- und sonstigen Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend. Damit kommt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Anwendung: Wer kraft seines Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut bekommen hat, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, darf das Zeugnis insoweit verweigern. Die Rechtsprechung rechnet den gerichtlich bestellten Betreuer zu diesem Personenkreis, weil das Wesen des Betreuungsverhältnisses notwendig die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des Betreuten voraussetzt (vgl. OLG Köln, 01.03.1999 - Az: 2 Wx 26/98).In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um die Wirksamkeit eines Testaments; ein früherer Betreuer sollte als Zeuge zu vertraulichen Gesprächen mit der inzwischen verstorbenen Betreuten aussagen. Das Gericht stellte klar, dass das Schweigerecht den Tod der betreuten Person grundsätzlich überdauert, die Reichweite der Verschwiegenheit aber durch deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen begrenzt wird: Hätte die Betreute vernünftigerweise gewollt, dass ihr letzter Wille nach ihrem Tod aufgeklärt wird, besteht insoweit kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mehr, und der frühere Betreuer muss aussagen.
Die unterschiedliche Behandlung von Straf- und Zivilverfahren lässt sich so zusammenfassen:
| Verfahrensart | Rechtsgrundlage | Zeugnisverweigerungsrecht des Betreuers |
| Strafverfahren | §§ 52, 53, 53a StPO | grundsätzlich nicht vorgesehen |
| Zivil- und Betreuungsverfahren | § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 29 FamFG | anerkannt, begrenzt durch den (mutmaßlichen) Willen des Betreuten |
Gilt für den Betreuer trotzdem Datenschutz?
Auch wenn das Strafrecht keine Schweigepflicht vorschreibt, unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer eigenen Regeln. Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ordnet § 20 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) ausdrücklich an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten - einschließlich besonders sensibler Angaben wie Gesundheitsdaten nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung - nur zulässig ist, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betreuers nach §§ 1814 bis 1881 BGB erforderlich ist. Im Übrigen gilt die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar; der Betreuer ist insoweit Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.Diese Verantwortlichkeit endet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht automatisch mit dem Ende der Betreuung. Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen hat, bleibt für die in seinem Besitz verbleibenden personenbezogenen Daten Verantwortlicher und muss insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO weiterhin beachten (vgl. EuGH, 11.07.2024 - Az: C-461/22). Wer also nach Beendigung einer Betreuung Akten oder Notizen über die ehemals betreute Person aufbewahrt, kann sich der datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht durch bloßen Zeitablauf entziehen.
Informationsaustausch mit Ärzten und Behandlern
Im Aufgabenbereich Gesundheitssorge ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter und kann den Betreuten gerichtlich wie außergerichtlich vertreten (§ 1823 BGB). Ist die betreute Person nach ärztlicher Einschätzung einwilligungsfähig, bleibt die Aufklärung nach §§ 630d, 630e BGB grundsätzlich Sache des Arztes und der Patientin oder des Patienten selbst; der Betreuer muss dann nicht zwingend einbezogen werden. Erst wenn Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, tritt der Betreuer an die Stelle der betreuten Person, muss vom behandelnden Arzt umfassend informiert werden und erörtert mit ihm die indizierte Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens (§ 1828 BGB).Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Stand: (letzte Änderung: 25.06.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Der gerichtlich bestellte Betreuer gehört nicht zu dem in § 203 StGB abschließend aufgezählten Personenkreis. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt nur in Betracht, wenn der Betreuer zugleich einen dort genannten Beruf ausübt, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt.
Grundsätzlich ja. Die §§ 52, 53 und 53a StPO sehen für Betreuer kein Zeugnisverweigerungsrecht vor, sodass sie als Zeugen aussagen müssen, auch wenn ihnen die Tatsachen im Rahmen des Betreuungsverhältnisses anvertraut wurden.
Ja. Über § 29 FamFG gilt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend. Die Rechtsprechung erkennt dem Betreuer ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das aber durch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der betreuten Person begrenzt wird.
Seit 2023 regelt § 20 BtOG, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Betreueraufgaben erforderlich ist. Daneben gilt die DSGVO unmittelbar; diese Verantwortlichkeit besteht nach der Rechtsprechung des EuGH auch nach Beendigung der Betreuung fort.
Nur unter engen Voraussetzungen. Nach § 1822 BGB besteht eine Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen und Vertrauenspersonen nur, soweit dies dem festgestellten oder mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht und dem Betreuer zumutbar ist.
Grundsätzlich nicht. Eine allgemeine Offenbarungspflicht gegenüber Vermietern, Arbeitgebern oder Banken besteht nicht, es sei denn, die betreute Person ist geschäftsunfähig oder es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor, sodass Rechtsgeschäfte nur über den Betreuer wirksam werden können.
Auch ohne Strafbarkeit nach § 203 StGB drohen zivilrechtliche Konsequenzen: Entsteht der betreuten Person ein Schaden, haftet der Betreuer nach § 1826 BGB. Zudem kann das Betreuungsgericht bei gravierenden Pflichtverstößen Maßnahmen bis zur Entlassung des Betreuers ergreifen.
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