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Ärztliche Maßnahmen bei fehlender Einwilligungsfähigkeit und Patientenverfügung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Frage, wie sich ein Betreuer oder Bevollmächtigter bei der Anordnung ärztlicher Maßnahmen zu verhalten hat, wenn der Betreute oder Vollmachtgeber nicht einwilligungsfähig ist, war lange Zeit höchst streitig. Insbesondere die Problematik, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten vor dem oder während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, war von den Vormundschaftsgerichten (jetzt: Betreuungsgerichten) bisher unterschiedlich gelöst worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03 hatte der BGH die Frage dahin entschieden, dass Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen konnten, wenn das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) zugestimmt hatte.

Voraussetzung dafür war, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entsprach. Wenn der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kam es auf den mutmaßlichen Willen an.

Seit 1.9.2009 gelten die neu ins Gesetz eingefügten §§ 1901a-c BGB. Sie regeln zusammane mit dem geänderten § 1904 BGB die obengenannte Problematik und das Recht der schon zuvor bekannten aber bisher gesetzlich nicht erfassten Patientenverfügung.

Unter einer Patientenverfügung versteht man die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, in der er bestimmt, ob er in konkret bezeichnete, zum Zeitpunkt der Festlegung aber noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder ob er diese untersagt.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, in der dieser im Voraus festlegt, ob er in bestimmte ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt, für den Fall, dass er selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Ja, eine Patientenverfügung ist für Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und Gerichte verbindlich, sofern die Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen eindeutig zur Geltung bringen (§ 1901a BGB).
Liegt keine Verfügung vor, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden. Die Entscheidung wird im Dialog mit dem behandelnden Arzt vorbereitet, wobei Angehörige oder Vertrauenspersonen einbezogen werden sollten (§ 1901b BGB).
Das Gericht muss nur eingeschaltet werden, wenn zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem Meinungsverschiedenheiten über den Patientenwillen bestehen und die begründete Gefahr besteht, dass der Patient durch die Maßnahme oder deren Unterlassen stirbt oder einen schweren, längerfristigen Gesundheitsschaden erleidet (§ 1904 BGB).
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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