Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.517 Anfragen

Zeugnisverweigerung im Erbstreit: Schweigepflicht des Betreuers hat Grenzen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der gerichtlich bestellte Betreuer zählt zum Kreis der nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Soll aber durch die Aussage gerade der Streit über die Rechtsnachfolge geklärt werden, entspricht es jedoch dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Betreuten, dass der Betreuer über die Umstände der Testamentserrichtung aussagt.

Welche Grundlagen gelten für das Zeugnisverweigerungsrecht des Betreuers?

Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Verweisung in § 15 FGG entsprechend gilt, sind Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Zu diesem Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer. Dies folgt aus dem Wesen des Betreuungsverhältnisses: Die Ausübung dieser Tätigkeit bedingt die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des Betreuten und begründet damit eine besondere Vertrauensstellung.

„Anvertraut“ im Sinne der Vorschrift ist dabei jede Wahrnehmung, die auf Grund dieser Vertrauensstellung erlangt wird (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 6). Der Tod des Vertrauensgebers berührt das gesetzliche Schweigerecht grundsätzlich nicht.

Wann besteht ein Konflikt mit dem Vertrauenstatbestand?

Bei einem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten Zeugnisverweigerungsrecht kommt es darauf an, ob im durch das Beweisthema bestimmten Einzelfall die Aussage in einen Konflikt mit dem durch sonderstellungsbedingte Pflichten des Zeugen geschützten Vertrauenstatbestand geraten könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 1 a). Ein solcher Konflikt besteht nicht, wenn das Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung dem wirklichen oder - nach dem Tod der geschützten Person - mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Maßgebend ist dabei in erster Linie eine positive Äußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten, ausdrücklich oder konkludent, hilfsweise sein mutmaßlicher Wille, ob er die Offenlegung gebilligt hätte oder nicht. Entsprechend ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne ausdrückliche Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig. Dasselbe gilt für den behandelnden Arzt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant