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Zeugnisverweigerung im Erbstreit: Schweigepflicht des Betreuers hat Grenzen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der gerichtlich bestellte Betreuer zählt zum Kreis der nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Soll aber durch die Aussage gerade der Streit über die Rechtsnachfolge geklärt werden, entspricht es jedoch dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Betreuten, dass der Betreuer über die Umstände der Testamentserrichtung aussagt.

Welche Grundlagen gelten für das Zeugnisverweigerungsrecht des Betreuers?

Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Verweisung in § 15 FGG entsprechend gilt, sind Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Zu diesem Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer. Dies folgt aus dem Wesen des Betreuungsverhältnisses: Die Ausübung dieser Tätigkeit bedingt die Kenntnis schutzwürdiger Interessen des Betreuten und begründet damit eine besondere Vertrauensstellung.

„Anvertraut“ im Sinne der Vorschrift ist dabei jede Wahrnehmung, die auf Grund dieser Vertrauensstellung erlangt wird (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 6). Der Tod des Vertrauensgebers berührt das gesetzliche Schweigerecht grundsätzlich nicht.

Wann besteht ein Konflikt mit dem Vertrauenstatbestand?

Bei einem durch die berufliche Funktion des Zeugen bedingten Zeugnisverweigerungsrecht kommt es darauf an, ob im durch das Beweisthema bestimmten Einzelfall die Aussage in einen Konflikt mit dem durch sonderstellungsbedingte Pflichten des Zeugen geschützten Vertrauenstatbestand geraten könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 383 Rn. 1 a). Ein solcher Konflikt besteht nicht, wenn das Beweisthema eine Tatsache betrifft, deren Offenlegung dem wirklichen oder - nach dem Tod der geschützten Person - mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Maßgebend ist dabei in erster Linie eine positive Äußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten, ausdrücklich oder konkludent, hilfsweise sein mutmaßlicher Wille, ob er die Offenlegung gebilligt hätte oder nicht. Entsprechend ist der bei Abfassung eines Testaments mitwirkende Notar oder Rechtsanwalt auch ohne ausdrückliche Ermächtigung über die Willensbildung des Testators aussagepflichtig. Dasselbe gilt für den behandelnden Arzt.


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OLG Köln, 01.03.1999 - Az: 2 Wx 26/98

ECLI:DE:OLGK:1999:0301.2WX26.98.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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