Ein Bewertungsportal darf bei einem Unternehmenseintrag darauf hinweisen, wie viele Bewertungen innerhalb eines Jahres auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Ein solcher Hinweis stellt zwar ein personenbezogenes Datum dar, dessen Verarbeitung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO gerechtfertigt, sodass weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht.
Fraglich war vorliegend, ob ein Bewertungsportal einem Unternehmenseintrag den Hinweis beifügen darf, dass eine bestimmte Anzahl an Bewertungen auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurde, ohne dass der Betroffene dem widersprechen kann.
Bei der Beurteilung der sachlichen Richtigkeit ist maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Rezipient die Angabe versteht. Verwendet das Portal einen Sammelbegriff wie „Diffamierung“, der durch einen verlinkten Informationstext näher erläutert wird, ist dieser Kontext bei der Sinndeutung zu berücksichtigen, sofern der Bezug zwischen Hinweis und Erläuterung für den Nutzer erkennbar ist. Eine hiervon abweichende Deutung, wonach der Begriff „Diffamierung“ zwingend eine ausdrückliche entsprechende Begründung der zu Grunde liegenden Beschwerde voraussetze, ist fernliegend, wenn der Begriff erkennbar als Oberbegriff für verschiedene Beschwerdegründe verwendet wird. Maßgeblich ist insoweit auch der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs; danach kann bereits eine unbegründete, nicht auf tatsächlichem Kundenkontakt beruhende Schlechtbewertung als abwertend beziehungsweise ehrverletzend angesehen werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich ein selbständig Tätiger im beruflichen Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen muss, soweit seine Tätigkeit Wirkungen für Dritte entfaltet (vgl. BGH, 13.12.2022 - Az: VI ZR 54/21). Betrifft ein Hinweis ausschließlich die freiberufliche Tätigkeit des Betroffenen, ist sachlich gehalten und enthält keine inhaltliche Kritik am Verhalten des Betroffenen, spricht dies gegen ein Überwiegen von dessen Interessen. Gleiches gilt, wenn der Hinweis innerhalb des Unternehmenseintrags nicht besonders hervorgehoben, sondern erst nach einer gesonderten Nutzerinteraktion sichtbar wird.
Ist das auf einem Bewertungsportal veröffentlichte Datum zur Anzahl entfernter Bewertungen sachlich richtig und dient es einem berechtigten Transparenzinteresse, ohne die Interessen des Betroffenen zu überwiegen, scheiden ein Löschungs- und ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO aus.
Worum geht es rechtlich?
Betroffene können nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung sie betreffender personenbezogener Daten verlangen. Begehrt der Betroffene darüber hinaus, dass eine erneute Veröffentlichung künftig unterbleibt, folgt aus der Norm auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Die Voraussetzungen hierfür sind in Art. 17 Abs. 1 DSGVO abschließend geregelt und genießen Vorrang vor dem nationalen Recht.Fraglich war vorliegend, ob ein Bewertungsportal einem Unternehmenseintrag den Hinweis beifügen darf, dass eine bestimmte Anzahl an Bewertungen auf Grund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurde, ohne dass der Betroffene dem widersprechen kann.
Ist die Angabe zur Anzahl gelöschter Bewertungen ein personenbezogenes Datum?
Eine Information über die Anzahl der einen bestimmten Unternehmenseintrag betreffenden, wegen Beschwerden entfernten Bewertungen stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, sofern sie sich einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zuordnen lässt. Die Speicherung und Offenlegung dieser Angabe gegenüber den Portalnutzern erfüllt den Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO.Wann ist die Verarbeitung unrechtmäßig?
Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt, insbesondere wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das verarbeitete Datum sachlich richtig ist, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO.Bei der Beurteilung der sachlichen Richtigkeit ist maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Rezipient die Angabe versteht. Verwendet das Portal einen Sammelbegriff wie „Diffamierung“, der durch einen verlinkten Informationstext näher erläutert wird, ist dieser Kontext bei der Sinndeutung zu berücksichtigen, sofern der Bezug zwischen Hinweis und Erläuterung für den Nutzer erkennbar ist. Eine hiervon abweichende Deutung, wonach der Begriff „Diffamierung“ zwingend eine ausdrückliche entsprechende Begründung der zu Grunde liegenden Beschwerde voraussetze, ist fernliegend, wenn der Begriff erkennbar als Oberbegriff für verschiedene Beschwerdegründe verwendet wird. Maßgeblich ist insoweit auch der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs; danach kann bereits eine unbegründete, nicht auf tatsächlichem Kundenkontakt beruhende Schlechtbewertung als abwertend beziehungsweise ehrverletzend angesehen werden.
Kann sich das Portal auf berechtigte Interessen berufen?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Das Interesse eines Bewertungsportals, gegenüber seinen Nutzern Transparenz über die Bearbeitung von Löschungsanträgen wegen verleumderischer Rezensionen herzustellen, stellt ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne dar. Ein entsprechender Hinweis ist zur Erreichung dieses Transparenzzwecks auch erforderlich, wenn ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist.Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich ein selbständig Tätiger im beruflichen Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen muss, soweit seine Tätigkeit Wirkungen für Dritte entfaltet (vgl. BGH, 13.12.2022 - Az: VI ZR 54/21). Betrifft ein Hinweis ausschließlich die freiberufliche Tätigkeit des Betroffenen, ist sachlich gehalten und enthält keine inhaltliche Kritik am Verhalten des Betroffenen, spricht dies gegen ein Überwiegen von dessen Interessen. Gleiches gilt, wenn der Hinweis innerhalb des Unternehmenseintrags nicht besonders hervorgehoben, sondern erst nach einer gesonderten Nutzerinteraktion sichtbar wird.
Ist das auf einem Bewertungsportal veröffentlichte Datum zur Anzahl entfernter Bewertungen sachlich richtig und dient es einem berechtigten Transparenzinteresse, ohne die Interessen des Betroffenen zu überwiegen, scheiden ein Löschungs- und ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO aus.
OLG Köln, 12.06.2026 - Az: 15 W 55/26
ECLI:DE:OLGK:2026:0612.15W55.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


