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Fußgänger stürzt über Spurrille: wann trägt die Stadt die Verantwortung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn eine Unebenheit der Fahrbahn - wie eine Spurrille an einer Bushaltestelle - für einen durchschnittlich sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar ist und keine scharfkantige oder besonders hinterhältige Gefahr darstellt. Wer eine solche Stelle ohne angemessene Sorgfalt überquert, hat bei einem Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Kein Anspruch auf einen gefahrenfreien Straßenzustand

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet diesen nicht dazu, Straßen und Fahrbahnen in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Gefahrenquellen, die bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einzurichten vermag, müssen vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht zwingend beseitigt werden. Maßgeblich ist allein, ob Gefahren in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise ausgeräumt werden (vgl. BGH, 05.07.2012 - Az: III ZR 240/11).

Spurrillen und Spurrinnen im Fahrbahnasphalt entstehen typischerweise durch die Nutzung durch Schwerlastverkehr sowie durch das häufige Abbremsen und Anfahren von Bussen. An Bushaltestellen und Busbahnhöfen treten derartige Unebenheiten deshalb mit besonderer Häufigkeit auf und sind dort regelmäßig anzutreffen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Fußgänger, der eine Fahrbahn - und nicht einen Gehweg - überquert, muss mit solchen Gegebenheiten rechnen. Unebenheiten dieser Art sind aufgrund ihrer deutlichen Wölbung im Asphalt regelmäßig gut zu erkennen; die fehlende Scharfkantigkeit macht sie grundsätzlich unproblematisch beherrschbar. Eine Höhendifferenz von etwa 4 cm stellt für den Kraftfahrzeugverkehr, der die Fahrbahn üblicherweise nutzt, lediglich eine geringfügige Unebenheit dar und begründet keinen verkehrswidrigen Zustand.

Kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab durch lebhaften Verkehr an einem Busbahnhof

Aus einem erhöhten Verkehrsaufkommen an einem Busbahnhof lässt sich keine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Baulastträgers herleiten. Im Gegenteil: Gerade weil an derartigen Örtlichkeiten, an denen naturgemäß ein erhöhtes An- und Abfahren von Bussen stattfindet, besonders häufig mit Spurrillen zu rechnen ist, obliegt dem Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn eine gesteigerte Eigenverantwortung. Das Argument, der rege Straßenverkehr lasse keine ausreichende Aufmerksamkeit für die Bodenbeschaffenheit, ist nicht geeignet, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu begründen.

Besondere Witterungs- und Lichtverhältnisse begründen keine weitergehende Haftung

Auch besondere Licht- und Wetterverhältnisse - wie eine tief stehende Sonne, die die Erkennbarkeit der Fahrbahnbeschaffenheit beeinträchtigt - führen zu keiner erweiterten Verkehrssicherungspflicht. Vom Baulastträger kann nicht verlangt werden, sämtliche denkbaren Licht- und Witterungsbedingungen in ihrer Auswirkung auf die Erkennbarkeit von Unebenheiten vorauszusehen und auszugleichen. Eine solche Voraussicht ist objektiv nicht möglich. Eingeschränkte Sichtverhältnisse begründen allein eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Fußgängers.

Überwiegendes Mitverschulden des Fußgängers

Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn, ohne auf die Bodenbeschaffenheit zu achten, trifft ihn ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Wer die besondere Gefährlichkeit einer stark befahrenen Örtlichkeit betont, muss diese Gefährlichkeit beim Überqueren durch gesteigerte Achtsamkeit berücksichtigen - nicht durch erhöhte Eile, sondern durch sorgfältige Beobachtung des Untergrunds. Gerade an Busbahnhöfen, an denen erfahrungsgemäß häufig Spurrillen auftreten, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Ein Verhalten, das dem nicht Rechnung trägt, ist als grob fahrlässig zu werten und begründet ein überwiegendes Mitverschulden, das Schadensersatzansprüche dem Grunde nach ausschließt.


OLG Köln, 29.12.2020 - Az: I-7 U 101/20

ECLI:DE:OLGK:2020:1229.7U101.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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