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Ehemaliger Betreuer muss Auskunft nach DSGVO erteilen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein berufsmäßiger Betreuer ist nach Beendigung seines Amtes gegenüber der ehemals betreuten Person als „Dritter“ anzusehen und gilt für die in seinem Besitz verbliebenen personenbezogenen Daten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er muss daher der ehemals betreuten Person auf Verlangen Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen.

Anwendbarkeit der DSGVO auf berufsmäßige Betreuungstätigkeit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen berufsmäßig tätigen Betreuer fällt grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, wonach die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gilt, greift nicht, wenn die Betreuung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer bestellte Person aus dem persönlichen Umfeld des Betreuten stammt; entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit berufsmäßig - also gegen Vergütung im Rahmen einer beruflichen Ausübung - erfolgt, nicht die persönliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten.

Wer ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO?

Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist Verantwortlicher diejenige natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Ein Betreuer übt aufgrund der ihm nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben verschiedene Tätigkeiten für die betreute Person aus und entscheidet in diesem Rahmen auch über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten. Die Funktion des Betreuers als gesetzlicher Vertreter des Betreuten - der nach deutschem Recht für dessen Rechnung und in dessen Namen handelt - steht der Einordnung als Verantwortlicher nicht grundsätzlich entgegen, wirft aber im laufenden Betreuungsverhältnis die Frage nach einem „Gegenüberverhältnis“ zwischen Betreuer und Betreutem auf.

Bedeutung der Beendigung der Betreuung: Abgrenzung zum gesetzlichen Vertretungsverhältnis

Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist, ob die Auskunft von einem aktuell amtierenden oder einem ehemaligen Betreuer verlangt wird. Solange die Betreuung fortbesteht, handelt der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für und im Namen der betreuten Person; ein Auskunftsanspruch der betreuten Person gegen ihren eigenen gesetzlichen Vertreter über bei diesem verarbeitete Daten stellt sich insoweit nicht in gleicher Weise. Anders verhält es sich, wenn die Betreuung beendet und der Betreuer entpflichtet wurde: In diesem Fall befinden sich personenbezogene Daten der ehemals betreuten Person weiterhin im Besitz des früheren Betreuers, ohne dass diesem noch eine Vertretungsfunktion zukommt. Gegenüber einer Person, die in der Vergangenheit unter seine Betreuung gestellt war, ist ein ehemaliger Betreuer als dritte Person anzusehen.

Rechtsfolge: Verantwortlichkeit und Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO

Aus dieser Drittstellung folgt, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen hat, hinsichtlich der in seinem Besitz verbliebenen personenbezogenen Daten der ehemals betreuten Person als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO einzustufen ist. Er unterliegt damit sämtlichen Pflichten der DSGVO, insbesondere der Pflicht zur Erteilung einer Bestätigung über die Datenverarbeitung sowie der Pflicht zur Auskunft über diese Daten und zur Übermittlung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Eine Beschränkung dieser Pflichten kommt allenfalls nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO in Betracht (vgl. EuGH, 16.01.2024 - Az: C-33/22).

Zu welchem Sachverhalt wurde vorliegend entschieden?

Vorliegend betraf dies einen Sachverhalt, in dem die ehemals unter Betreuung stehende Person Auskunft über personenbezogene Daten begehrte, die sich im Besitz ihres früheren, mittlerweile entpflichteten Betreuers befanden, nicht hingegen über Daten beim aktuell amtierenden Betreuer. Diese Konstellation verdeutlicht die dargestellte Abgrenzung: Erst mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses tritt die datenschutzrechtliche Drittstellung des ehemaligen Betreuers - und damit dessen Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO - hervor.


EuGH, 11.07.2024 - Az: C-461/22

ECLI:EU:C:2024:607


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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