Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.068 Anfragen

Berufsbetreuer-Vergütung: Wann rechtfertigt eine Ausbildung den höheren Stundensatz?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG steht Berufsbetreuern nur zu, wenn ihre besonderen Fachkenntnisse auf einer abgeschlossenen Lehre, einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer damit vergleichbaren, formal abgeschlossenen Ausbildung beruhen. Berufserfahrung und Fortbildungsmaßnahmen begründen dagegen keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, da das Gesetz ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang anknüpft.

Gestaffelte Vergütung nach Qualifikationsstufen

Die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach § 4 VBVG nach gestaffelten Stundensätzen, die an die Qualifikation des Betreuers anknüpfen. Ein erhöhter Stundensatz kommt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in Betracht, wenn der Betreuer über für die Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse verfügt, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Mit dieser typisierenden Anknüpfung an den formalen Ausbildungsgang wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht handhabbare Regelung zur Verfügung stellen und eine einheitliche Vergütungspraxis sicherstellen.

Was sind „besondere, nutzbare Kenntnisse“?

Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG liegen vor, wenn sie - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - deutlich über ein Grundwissen hinausgehen. Für die Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, wodurch eine erhöhte Leistung erbracht wird. Ausreichend ist bereits die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse für die Betreuungsführung.

Wann ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar?

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien für diese Bewertung sind insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des vermittelten Lehrstoffes sowie die Zulassungsvoraussetzungen heranzuziehen. Auf die formale Bezeichnung der besuchten Bildungseinrichtung kommt es hingegen nicht an. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen.

Warum bleiben Fortbildung und Berufserfahrung unberücksichtigt?

Fortbildungsmaßnahmen sowie Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Grundlage für den Erwerb vergütungserhöhender, nutzbarer Fachkenntnisse anzuerkennen. Dies folgt daraus, dass § 4 VBVG ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang anknüpft. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen zudem einer Gesamtbetrachtung entgegen, wonach mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen in ihrer Summe einer Hochschulausbildung vergleichbar sein könnten. Maßgeblich ist damit stets die einzelne, formal abgeschlossene Ausbildung und nicht eine kumulative Bewertung des gesamten beruflichen Werdegangs.

Anwendung auf den zu entscheidenden Fall

Vorliegend hatte die Betreuerin sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester und Krankenpflegehelferin als auch im Rahmen einer dreijährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung den Abschluss als „staatlich anerkannte Sozialwirtin“ erworben. Die Ausbildungen im Krankenpflegebereich wurden als einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar eingestuft. Auch der Abschluss als Sozialwirtin genügte den Anforderungen nicht: Der vermittelte Wissensstand entsprach nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium, der Zeitaufwand von 900 Unterrichtseinheiten reichte nicht an ein Hochschulstudium heran, und die Zulassung zu dieser Ausbildung setzte keinen Hochschulabschluss voraus. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher betreuungsrelevanter Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen wurde ausdrücklich abgelehnt, da § 4 VBVG eine solche kumulative Bewertung nicht vorsieht.

Umfang der rechtsbeschwerdegerichtlichen Überprüfung

Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Diese Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt wurden, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt wurden (vgl. BGH, 26.10.2011 - Az: XII ZB 312/11; BGH, 23.07.2003 - Az: XII ZB 87/03).


BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZB 409/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant