Im Hauptsacheverfahren zur betreuungsrechtlichen Unterbringung ist die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den erkennenden Richter grundsätzlich unerlässlich; eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe genügt den Anforderungen des § 319 Abs. 4 FamFG regelmäßig nicht. Stützt das Gericht seine Nichtabhilfeentscheidung zudem auf ein Sachverständigengutachten, zu dem den Verfahrensbeteiligten kein rechtliches Gehör gewährt wurde, liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt.
Zulässigkeit der Beschwerde - Zustellung statt formloser Übersendung
Ein anfechtbarer Beschluss ist gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG demjenigen Beteiligten förmlich zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte im Verfahren eine andere Entscheidung angestrebt oder zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Die formlose Übersendung eines Unterbringungsbeschlusses an die Betroffene ist in einem solchen Fall unzulässig; die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen. Hat die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung inhaltlich gegen die Unterbringungsvoraussetzungen argumentiert und bereits einen vorangegangenen Unterbringungsbeschluss mit der Beschwerde angefochten, ist ihr Widerspruch auch ohne ausdrückliche Erklärung als hinreichend erkennbar anzusehen.Verstoß gegen das rechtliche Gehör
Rechtliches Gehör ist allen Verfahrensbeteiligten zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen zu gewähren - unabhängig vom Verfahrensstadium und nicht nur im Rahmen von § 30 Abs. 4 FamFG. Das Gericht darf eine die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigende Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte (§ 37 Abs. 2 FamFG). Diese Pflicht erstreckt sich auf alle entscheidungserheblichen Aktenbestandteile. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht seine Nichtabhilfeentscheidung auf ein nach Beschwerdeeinlegung eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten stützt, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass das Gutachten den Beteiligten mit dem Nichtabhilfebeschluss übersandt wird, heilt diesen Mangel nicht, da das rechtliche Gehör vor - nicht nach - der Entscheidung zu gewähren ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beteiligten auch über die ergänzende Beauftragung des Sachverständigen in Kenntnis zu setzen hat (vgl. BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 383/10).Persönliche Anhörung im Hauptsacheverfahren - Rechtshilfe grundsätzlich unzulässig
§ 319 Abs. 4 FamFG bestimmt, dass Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG - insbesondere die persönliche Anhörung der Betroffenen - im Hauptsacheverfahren zur Unterbringung nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen. Dies unterscheidet das Hauptsacheverfahren wesentlich vom einstweiligen Anordnungsverfahren, bei dem eine Rechtshilfe-Anhörung gemäß § 331 Abs. 2 FamFG ohne weiteres zulässig ist. Der erkennende Richter soll sich einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von der betroffenen Person verschaffen. Hintergrund ist die Schwere des Eingriffs, die eine Hauptsache-Unterbringung mit sich bringt.Wann sind Ausnahmen zulässig?
Ausnahmen von der persönlichen Anhörungspflicht kommen in Betracht bei nicht kommunikationsfähigen Betroffenen oder bei Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB. Eine bloß geringere Fahrzeit des ersuchten im Verhältnis zum zuständigen Richter genügt demgegenüber grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme ist jedenfalls so lange nicht anzuerkennen, wie das örtlich zuständige Gericht keine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Unterbringungsortes gemäß § 314 FamFG versucht hat. In der Literatur wird dabei teilweise vertreten, dass Rechtshilfe bis zu einer Fahrtzeit von einer Stunde generell unzulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - Az: 11 AR 7/13). Vorliegend wäre der Reiseaufwand zum Unterbringungsort im Verhältnis zur genehmigten Unterbringungsdauer von zwei Jahren nicht als unverhältnismäßig anzusehen gewesen. Dass im Nichtabhilfeverfahren Gelegenheit bestanden hätte, das Versäumte nachzuholen, ändert hieran nichts - diese Möglichkeit blieb ungenutzt.Aufhebung und Zurückverweisung - Umfang der Prüfungskompetenz
Die Nichtabhilfeentscheidung stellt sich als Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und als der Sachentscheidung zugehörig dar. Sie unterliegt daher - auch ohne ausdrückliche Anfechtung - der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts. § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst entscheidet, steht einer Zurückverweisung nicht entgegen: Nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ist eine Zurückverweisung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das Ausgangsgericht noch keine Abhilfeentscheidung getroffen hat oder das Abhilfeverfahren an einem gravierenden Mangel leidet.Bezeichnung der Unterbringungseinrichtung
Nach § 323 FamFG ist im Unterbringungsbeschluss lediglich die Art der Unterbringungseinrichtung allgemein zu bezeichnen. Die Auswahl der konkreten Einrichtung obliegt dem Betreuer. Eine Genehmigung, die eine bestimmte Einrichtung namentlich benennt und zugleich alternativ „eine andere geschlossene Einrichtung“ zulässt, geht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus.
LG Wuppertal, 08.04.2015 - Az: 9 T 68/15
ECLI:DE:LGW:2015:0408.9T68.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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