Im kirchlichen Arbeitsrecht muss bei einer Kündigung stets die Mitarbeitervertretung des Vertragsarbeitgebers beteiligt werden - auch dann, wenn der Beschäftigte bei einem anderen Träger eingesetzt ist. Die Beteiligung allein der Mitarbeitervertretung der Beschäftigungsdienststelle genügt nicht, wenn der Vertragsarbeitgeber die Kündigungsentscheidung trifft. Daneben scheidet eine personenbedingte Kündigung aus, wenn der Arbeitgeber keine hinreichend konkreten Tatsachen vorträgt, die eine nicht willentlich steuerbare Persönlichkeitseignung des Arbeitnehmers belegen.
Mitarbeitervertretung im kirchlichen Arbeitsverhältnis: Wer ist zuständig?
Im kirchlichen Arbeitsrecht gilt nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD), dass für die bei einer Dienststelle beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Mitarbeitervertretung (MAV) zu bilden ist (§ 1 Abs. 1 MVG.EKD). Dienststellen im Sinne des MVG.EKD sind die organisatorischen Grundeinheiten des mitarbeitervertretungsrechtlichen Systems; Mitarbeitervertretungen sind grundsätzlich dienststellenbezogen zu bilden (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 MVG.EKD). Hieraus folgt, dass die beim Vertragsarbeitgeber gebildete Mitarbeitervertretung für die bei diesem beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist.Gespaltene Zuständigkeit bei Gestellung: Welche MAV muss beteiligt werden?
§ 2 Abs. 3 MVG.EKD bestimmt, dass aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigte Personen grundsätzlich als Mitarbeiter der Dienststelle gelten, in der sie tätig sind. Zugleich ordnet § 2 Abs. 3 Satz 1 2. HS MVG.EKD an, dass die rechtlichen Beziehungen der gestellten Personen zur entsendenden Stelle unberührt bleiben. Hieraus resultiert eine sogenannte „gespaltene Zuständigkeit“: Alle Fragen, die den Bestand des Arbeitsvertrages betreffen - insbesondere Kündigungen - sind ausschließlich dem Rechtsverhältnis zum Vertragsarbeitgeber zuzuordnen. Demgegenüber ist für Fragen der Vertragsdurchführung die Beschäftigungsdienststelle mitarbeitervertretungsrechtlich zuständig (vgl. KGH.EKD, 12.10.2010 - Az: I0124/S13-10; VerwG.EKD, 05.10.1999 - Az: 0124/D4-9). Eine doppelte Zuständigkeit beider Mitarbeitervertretungen entsteht hierdurch nicht.Wer führt das Beteiligungsverfahren durch?
Bei einer infolge Gestellung gespaltenen Zugehörigkeit des Beschäftigten zur entsendenden Dienststelle und zur Beschäftigungsdienststelle muss das Beteiligungsverfahren von der Dienststelle eingeleitet werden, die Vertragspartner des Arbeitsvertrags ist. Die Durchführung des Anhörungsverfahrens durch die Beschäftigungsdienststelle allein genügt nicht und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. KGH.EKD, 12.10.2010 - Az: I0124/S13-10). Im vorliegenden Fall wurde das Mitbestimmungsverfahren ausschließlich durch die Beschäftigungsdienststelle durchgeführt, obwohl die Kündigungsentscheidung allein beim Vertragsarbeitgeber lag - dies machte die Beteiligung unwirksam.Wirkung des Trägermodells auf die Kündigungszuständigkeit
Arbeitsteilige Trägermodelle, bei denen personalrelevante Aufgaben zwischen Vertragsarbeitgeber und Beschäftigungsträger aufgeteilt werden, ändern nichts an der Arbeitgeberstellung des Vertragsarbeitgebers. Soweit nach einer Trägervereinbarung der Beschäftigungsträger lediglich einen Sachverhalt geltend macht und eine Abstimmung mit dem Vertragsarbeitgeber erfolgt, die finale Kündigungsentscheidung aber ausschließlich beim Vertragsarbeitgeber liegt, verbleibt auch die mitarbeitervertretungsrechtliche Pflicht zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens beim Vertragsarbeitgeber.Urteil freischalten
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LAG Nürnberg, 12.11.2025 - Az: 4 SLa 82/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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