Eine außerordentliche Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags setzt eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die auch bei einmaligem Vorfall vorliegen kann, jedoch anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist. Die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung lassen sich auf das Pachtverhältnis übertragen, verlangen dafür aber einen dringenden, das Vertrauen zerstörenden Tatverdacht, der bei bloßer Ungewissheit über den Sachverhalt nicht gegeben ist.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es um einen Fall, in dem sich der Pächter unbefugt auf einer Grenzmarkierung zwischen zwei fremden Parzellen bewegte und dabei eine nicht näher bestimmbare Substanz in Richtung eines fremden Gemüsebeets verteilte. Ein solches Verhalten stellt für sich genommen keine derart nachhaltige Störung des Gemeinschaftsfriedens dar, dass dem Verpächter die Fortsetzung eines langjährig bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte; eine vorherige Abmahnung ist insoweit regelmäßig ausreichend und zumutbar.
Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung
Nach § 8 Nr. 2 BKleingG kann der Verpächter einen Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Pächter schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stört, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ob eine Fortsetzung unzumutbar ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, sowie im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen.Genügt bereits ein einmaliger Vorfall für die fristlose Kündigung?
Auch eine nur einmalige, aber besonders erhebliche Pflichtverletzung kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung tragen. Diese im Wohnraummietrecht zu § 569 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. LG München I, 10.10.2012 - Az: 14 S 9204/12) lassen sich auf § 8 Nr. 2 BKleingG übertragen. Entscheidend bleibt jedoch stets, ob die konkrete Pflichtverletzung nach ihrem Gewicht die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht.Im hier zu entscheidenden Fall ging es um einen Fall, in dem sich der Pächter unbefugt auf einer Grenzmarkierung zwischen zwei fremden Parzellen bewegte und dabei eine nicht näher bestimmbare Substanz in Richtung eines fremden Gemüsebeets verteilte. Ein solches Verhalten stellt für sich genommen keine derart nachhaltige Störung des Gemeinschaftsfriedens dar, dass dem Verpächter die Fortsetzung eines langjährig bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte; eine vorherige Abmahnung ist insoweit regelmäßig ausreichend und zumutbar.
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AG München, 05.12.2025 - Az: 452 C 5755/25
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