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Verdachtskündigung, bei Straftat gegenüber Angehörigen des Vermieters?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein solcher wichtiger Grund besteht, da der Beklagte unstreitig aufgrund eines Geständnisses wegen sexuellen Missbrauchs unter anderem an der gemeinsamen Tochter am 19.6.2018 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Strafurteil nicht rechtskräftig geworden ist.

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kann nämlich auch der durch bestimmte Tatsachen objektiv begründende dringende Verdacht einer strafbaren Handlung bilden. Die Möglichkeit der Verdachtskündigung entsprang ursprünglich zwar dem Arbeitsrecht, ist aber nicht auf die Anwendung bei Arbeitsverhältnissen beschränkt. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Kündigende die Kündigung damit begründet, dass gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher gehaltenen und erwiesenen strafbaren Verhaltens das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört hat.

Voraussetzung für eine solche Kündigung ist (1) das Vorliegen einer Straftat, (2) der Verdacht muss durch objektive Umstände belegt sein, (3) der Verdacht muss dringend und die Verdachtsmomente müssen geeignet sein, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz