Ein Wertpapierhandelshaus ist aufgrund Anlageberatungsvertrages verpflichtet, über alle Innenprovisionen, die ihm aufgrund des Vertriebes der Anlage zufliesen, dem Grunde und der Höhe nach
aufzuklären.
Die Aufklärungspflicht ist nicht auf solche Innenprovisionen beschränkt, die aus einem Ausgabeaufschlag o.ä. Mitteln, die der Anleger zusätzlich zum Kaufpreis zahlt, aufgebracht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Zur anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die Pflicht, über sog. Innenprovisionen, die der Anlageberater für den Vertrieb der Anlage erhält, aufzuklären.
Es entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anlageberater seinen Kunden über Umstand und Höhe der von ihm bezogenen sog. Innenprovision o.a. Rückvergütungen aufzuklären hat. Hintergrund ist, dass der Berater durch die Rückvergütung in einem Interessenkonflikt steht, den er dem Anleger offenlegen muss. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Wenn eine Bank einen Kunden berät und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Diese potentielle Gefahr, dass die Beratung nicht ausschließlich an den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung ausgerichtet sein könnte, ist dem Anleger mitzuteilen, da dieses für seine Beurteilung, ob und inwieweit er sich auf die Darstellungen des Anlageberaters verlassen will und darauf gegründet Anlageentscheidungen treffen will, unerlässlich ist.
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