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Rasenroboter im Nachbargarten: Ist Dauerbetrieb hinzunehmen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Betrieb eines Rasenroboters in einem reinen Wohngebiet stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar, wenn die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Allein die Dauer des Betriebs begründet keine Unwesentlichkeit ausschließenden Umstände, da die Richtwerte der TA Lärm bereits auf einen längeren Beurteilungszeitraum angelegt sind. Ein Unterlassungsanspruch scheidet in einem solchen Fall aus.

Besteht ein Unterlassungsanspruch bei nachbarschaftlichen Geräuschimmissionen durch Gartengeräte?

Nutzt ein Grundstückseigentümer technische Geräte im Außenbereich, können hiervon ausgehende Geräusche das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Als Anspruchsgrundlage für ein Unterlassungsbegehren kommt in solchen Fällen § 1004 I 2 BGB in Verbindung mit § 903 BGB in Betracht. Danach kann ein Eigentümer gegenüber dem Störer auf Unterlassung klagen, soweit Beeinträchtigungen seines Eigentums zu besorgen sind. Diese Anspruchsgrundlage wird jedoch durch § 906 I BGB eingeschränkt: Geräusche, die von einem anderen Grundstück ausgehen, sind zu dulden, wenn sie die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über den werktäglichen Einsatz eines Rasenroboters, der zwischen 7 und 20 Uhr - unter Einhaltung der vorgesehenen Mittagsruhe - über mehrere Stunden hinweg auf dem Nachbargrundstück im Einsatz war.

Wann liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung vor?

Eine Beeinträchtigung ist unwesentlich und damit zu dulden, wenn sie über eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate bloße Belästigung nicht hinausgeht. Maßgeblich ist dabei nicht die besondere Empfindlichkeit des jeweils betroffenen Nachbarn, sondern nach ständiger Rechtsprechung das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ unter Würdigung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange (vgl. BGH, 06.07.2001 - Az: V ZR 246/00; BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91). Die Beurteilung erfordert eine Abwägung aller konkreten Umstände wie Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuscheinwirkung.

Für das Vorliegen einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung trägt grundsätzlich der Störer die Beweislast (vgl. BGH, 20.11.1992 - Az: V ZR 82/91). Diese Beweislastverteilung wird jedoch durch § 906 I 2 und 3 BGB modifiziert: Werden die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder einschlägigen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten, liegt in der Regel eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vor.

Bedeutung der TA Lärm für die Beurteilung der Wesentlichkeit

Die TA Lärm ist eine auf § 48 BImSchG gestützte Verwaltungsvorschrift, deren Einhaltung nach § 906 I 3 BGB die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung indiziert. Die Einhaltung der dort festgelegten Richtwerte begründet im Regelfall die Vermutung einer unwesentlichen Beeinträchtigung (vgl. BGH, 13.02.2004 - Az: V ZR 217/03). Eine schematische Anwendung der Grenz- und Richtwerte scheidet zwar aus; sie bieten dem Tatrichter lediglich eine Entscheidungshilfe, sodass im Rahmen des richterlichen Beurteilungsspielraums vom Regelfall abgewichen werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies gebieten (vgl. BGH, 13.02.2004 - Az: V ZR 217/03). Die die Indizwirkung erschütternden Umstände hat jedoch derjenige darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht.

Nach Nr. 6.1 e) TA Lärm gilt für reine Wohngebiete tagsüber ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) außerhalb sowie 35 dB(A) innerhalb von Gebäuden, wobei sich die Tageszeit gemäß Nr. 6.4 TA Lärm über eine Beurteilungszeit von 16 Stunden erstreckt. Maßgeblich ist dabei stets der Immissionsort im Sinne der A.1.3 TA Lärm, also der Ort der Einwirkung, nicht der Emissionsort, an dem die Geräusche entstehen. Ein in unmittelbarer Nähe zur Geräuschquelle gemessener Nahfeldpegel ist für die Beurteilung der TA-Lärm-Konformität daher nicht maßgeblich.

Im zu entscheidenden Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass die durch den Rasenroboter verursachten Geräuschimmissionen am maßgeblichen Immissionsort die Richtwerte der TA Lärm bei Weitem nicht erreichten und die Hörbarkeit als schwach bis sehr schwach einzustufen war.


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AG Siegburg, 19.02.2015 - Az: 118 C 97/13

ECLI:DE:AGSU1:2015:0219.118C97.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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