Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB setzt neben der Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes eine angemessene Fristsetzung voraus. Hierfür ist der das Selbsthilferecht ausübende Nachbar darlegungs- und beweisbelastet.
Von dem Überhang des Nachbargrundstückes muss nach § 910 Abs. 2 BGB eine objektive Beeinträchtigung ausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Beeinträchtigung liegt zwar grundsätzlich beim dem Eigentümer des Grundstückes, von dem die vermeintliche Beeinträchtigung ausgeht. Da es sich dabei jedoch um ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, trifft den das Selbsthilferecht ausübenden Nachbarn eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen und ggf. beweisen muss, dass eine Beeinträchtigung seines Grundstückes vorlag.
Ohne Fristsetzung beziehungsweise vor Fristablauf vorgenommene Selbsthilfemaßnahmen sind grundsätzlich rechtswidrig.
Von dem Überhang des Nachbargrundstückes muss nach § 910 Abs. 2 BGB eine objektive Beeinträchtigung ausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Beeinträchtigung liegt zwar grundsätzlich beim dem Eigentümer des Grundstückes, von dem die vermeintliche Beeinträchtigung ausgeht. Da es sich dabei jedoch um ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, trifft den das Selbsthilferecht ausübenden Nachbarn eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darlegen und ggf. beweisen muss, dass eine Beeinträchtigung seines Grundstückes vorlag.
Ohne Fristsetzung beziehungsweise vor Fristablauf vorgenommene Selbsthilfemaßnahmen sind grundsätzlich rechtswidrig.
AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - Az: 410d C 215/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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