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Rattenplage: Grundstückseigentümerin muss Schädlingsbekämpfung fortsetzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts verpflichtet, einem massiven Rattenbefall auf ihrem Grundstück durch professionelle Schädlingsbekämpfung sowie durch Beseitigung von Nahrungsquellen und Unterschlupfmöglichkeiten entgegenzuwirken, sofern hiervon eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr ausgeht. Finanzielle Leistungsunfähigkeit befreit nicht von dieser Pflicht zur Gefahrenabwehr.

Rattenbefall als Gesundheitsgefahr im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

Ratten gelten als Gesundheitsschädlinge, da sie zahlreiche Krankheitserreger, darunter Salmonellen, Cholera oder Pest, auf den Menschen übertragen können. Besteht auf einem Grundstück ein massiver und dauerhafter Befall, kann hiervon eine konkrete seuchenrechtliche Gefahr im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgehen. Für die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, sind insbesondere die Dokumentation von Sichtungen sowie die Ausbreitung der Tiere auf benachbarte Grundstücke maßgeblich. Breiten sich die Tiere von einem Grundstück auf angrenzende Bereiche aus und werden dadurch Dritte, etwa Nachbarn oder Einrichtungen mit besonders schutzbedürftigen Personen, in ihrer Nutzung beeinträchtigt, liegt eine ausreichende Gefahrenlage vor, die ein behördliches Einschreiten rechtfertigt.

Wer haftet als Zustandsstörer für die Gefahrenbeseitigung?

Als Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache verpflichtet, von dieser ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, unabhängig davon, ob ihn hieran ein Verschulden trifft. Diese Pflicht besteht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers. Eine finanzielle Leistungsunfähigkeit entbindet den Zustandsstörer nicht von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortung zur Gefahrenabwehr. Vorliegend konnte sich die Antragstellerin daher nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten für die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers nicht tragen zu können.

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnungen

Behördliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Bei einem Rattenbefall ist eine wirksame Bekämpfung regelmäßig nur dann möglich, wenn den Tieren zugleich jede alternative Nahrungsquelle entzogen wird. Die Verpflichtung zur Beauftragung eines Schädlingsbekämpfers kann daher rechtmäßig mit der zusätzlichen Verpflichtung verbunden werden, Müll, verrottete Materialien sowie Futtermittel zu entfernen und jegliche Fütterung zu unterlassen, da nur das Zusammenwirken beider Maßnahmen eine nachhaltige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Eine auf den Einzelfall zugeschnittene Anordnung, die sich an Art und Umfang des konkreten Befalls sowie den betroffenen Grundstücksverhältnissen orientiert, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit.

Liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn nur ein Grundstück in Anspruch genommen wird?

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn sich die behördlichen Anordnungen ausschließlich gegen den Eigentümer richten, von dessen Grundstück die konkrete Gefahr nachweislich ausgeht. Sieht eine gesetzliche Regelung bei Vorliegen einer entsprechenden Gesundheitsgefahr ein zwingendes Einschreiten der Behörde vor, entfällt insoweit ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Ob des Einschreitens. Die Auswahl des Adressaten der Maßnahme ist ermessensfehlerfrei, wenn sie sich nachvollziehbar auf den festgestellten Ursprung des Befalls stützt und andere, nicht in gleicher Weise betroffene Grundstücke unberücksichtigt lässt.


VG Neustadt, 30.07.2026 - Az: 5 L 992/26.NW


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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