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Seilbahn auf dem Spielplatz: Nachbarn haben keinen Anspruch auf Beseitigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die immissionsschutzrechtliche Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG gilt nicht nur für die von Kindern unmittelbar verursachten Geräusche, sondern umfasst ebenso die Betriebsgeräusche von Spielgeräten wie etwa einer Seilbahn. Im Regelfall einer bestimmungsgemäßen Spielplatznutzung besteht für Anwohner eine uneingeschränkte Duldungspflicht; Immissionsgrenz- und -richtwerte dürfen bei der Beurteilung nicht herangezogen werden.

Rechtsgrundlage und Anspruchsgrundlage

Anwohner, die sich gegen Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung wenden, können sich auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Dieser wird aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB hergeleitet und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 77.87).

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm richtet sich nach § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Einwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 77.87).

Reichweite der Privilegierung nach § 22 Abs. 1a BImSchG

§ 22 Abs. 1a BImSchG enthält eine besondere Privilegierung für Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden: Diese stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar; Immissionsgrenz- und -richtwerte dürfen bei ihrer Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist dabei als anlagenbezogene Regelung zu verstehen, die Rücksichtnahmepflichten des Einrichtungsbetreibers enthält.

Aus diesem Anlagenbezug folgt, dass zwischen den Geräuschen der Anlage und den von den Benutzern ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf. Alle Geräusche sind vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen. Die Privilegierung erfasst daher sowohl die von Kindern unmittelbar ausgehenden Laute - etwa Rufen oder Schreien - als auch die Geräusche, die von Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrühren. Dies schließt konstruktionsbedingte Betriebsgeräusche, wie etwa Summ- und Anschlaggeräusche einer Seilbahn, mit ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt.

§ 22 Abs. 1a BImSchG stellt damit die normative Bekräftigung einer bereits zuvor allgemein anerkannten höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, wonach Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen und sich Kinderlärm auch bei Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten im Rahmen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten kann (vgl. BVerwG, 12.12.1991 - Az: 4 C 5.88; BVerwG, 11.02.2003 - Az: 7 B 88.02).

Was gilt als Regelfall - und wann liegt ein Sonderfall vor?

Die Privilegierung gilt für den „Regelfall“ einer Kinderspielplatznutzung. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4836, S. 7) kann ein davon abweichender Sonderfall vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind - etwa wenn die Einrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten liegt, oder wenn sie sich nach Art, Größe und Ausstattung nicht in die vorhandene Wohnbebauung einfügt. Diese Fallgruppen sind beispielhaft und nicht abschließend.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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