Eine fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens kann bei wiederholtem Lärm (Streit, Geschrei, Gebrüll, knallende Türen und Kinderlärm) während der Ruhezeiten gerechtfertigt sein, da auch das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm nicht grenzenlos gilt.
Im vorliegenden Fall kam es auch nach wiederholten Abmahnungen nicht zu einer Verhaltensänderung der Mieter. Der Vermieter kündigte fristlos und ordentlich und erhob schließlich Räumungsklage, da die Mieter nicht auszogen.
Die Vorinstanz hatte der Räumungsklage stattgegeben. Kinderlärm während der Ruhezeiten kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, jedoch bedeute dies nicht, dass die anderen Bewohner permanente Lärmbelästigungen - auch von Kindern - während der Ruhezeiten hinnehmen müssen.
Das Landgericht entschied, dass die ordentliche Kündigung wirksam war, da die mietvertraglichen Pflichten und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch die Mieter verletzt wurden. Hinsichtlich von Kinderlärm findet das Toleranzgebot seine Grenze dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht umgesetzt wird.
Im vorliegenden Fall kam es auch nach wiederholten Abmahnungen nicht zu einer Verhaltensänderung der Mieter. Der Vermieter kündigte fristlos und ordentlich und erhob schließlich Räumungsklage, da die Mieter nicht auszogen.
Die Vorinstanz hatte der Räumungsklage stattgegeben. Kinderlärm während der Ruhezeiten kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, jedoch bedeute dies nicht, dass die anderen Bewohner permanente Lärmbelästigungen - auch von Kindern - während der Ruhezeiten hinnehmen müssen.
Das Landgericht entschied, dass die ordentliche Kündigung wirksam war, da die mietvertraglichen Pflichten und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch die Mieter verletzt wurden. Hinsichtlich von Kinderlärm findet das Toleranzgebot seine Grenze dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht umgesetzt wird.
LG Berlin, 30.07.2021 - Az: 65 S 104/21
ECLI:DE:LGBE:2021:0730.65S104.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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