Eine
fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens kann bei wiederholtem
Lärm (Streit, Geschrei, Gebrüll, knallende Türen und
Kinderlärm) während der
Ruhezeiten gerechtfertigt sein, da auch das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm nicht grenzenlos gilt.
Im vorliegenden Fall kam es auch nach wiederholten
Abmahnungen nicht zu einer Verhaltensänderung der Mieter. Der Vermieter kündigte fristlos und ordentlich und erhob schließlich
Räumungsklage, da die Mieter nicht auszogen.
Die Vorinstanz hatte der Räumungsklage stattgegeben. Kinderlärm während der Ruhezeiten kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, jedoch bedeute dies nicht, dass die anderen Bewohner permanente Lärmbelästigungen - auch von Kindern - während der Ruhezeiten hinnehmen müssen.
Das Landgericht entschied, dass die ordentliche Kündigung wirksam war, da die
mietvertraglichen Pflichten und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch die Mieter verletzt wurden. Hinsichtlich von Kinderlärm findet das Toleranzgebot seine Grenze dann, wenn nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht umgesetzt wird.