Die Entstehung eines „faktischen Bolzplatzes“ auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist in einem reinen Wohngebiet Eigentümer eines Grundstücks, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wird von den anwohnenden Kindern nach Angaben des Klägers auch von Älteren als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schießen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Verbandsgemeinde ein Schild Ballspielen nicht erlaubt bzw. kein Bolzplatz auf.
Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.
Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Verbandsgemeinde jedoch zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher.
Der Kläger sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen.
Außerdem sei das Anwesen des Klägers weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor.
Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen.