Ein zur Straße gehöriger Wendehammer darf von Kindern zum Spielen benutzt werden.
Den hierbei entstehenden
Lärm müssen Anwohner auch in einem verkehrsberuhigten Bereich eines Wohngebietes hinnehmen, da es sich um unvermeidliche Lebensäußerungen der Kinder handelt. Diese gehören untrennbar zum Wohnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf geeignete Maßnahmen der Beklagten, die dafür Sorge tragen, dass der am Wohnhaus des Klägers in der Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr einzuhaltende Immissionswert (Beurteilungspegel nach Nr. 2.10 i.V.m. Nr. 6.1 e) TA-Lärm von tags 50 dB (A) nicht durch Lärm aufgrund des Spielens im Bereich des Wendehammers überschritten wird. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruches sind nicht erfüllt.
Der auf einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB beruhende öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gibt dem durch Immissionen einer öffentlichen Einrichtung Gestörten einen Anspruch auf Beseitigung aller fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigungen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Geräuscheinwirkung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB analog die Benutzung eines Nachbargrundstückes in wesentlichem Maße beeinträchtigt, sind die Wertungen der §§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, die auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen gelten. Eine nach diesen Vorschriften schädliche Umwelteinwirkung ist gleichzeitig auch eine beeinträchtigende Geräuscheinwirkung i.S.d. des § 906 Abs. 1 BGB.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach §§ 22, 3 BImSchG Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zu erheblichen Belästigungen zu führen, d.h. zu Belästigungen, die das für die betroffenen Nachbarschaft zumutbare Maß überschreiten.
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