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Eigentümer muss Lärmbelästigung durch Mieter unterbinden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der vermietende Wohnungseigentümer muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, damit seine Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leisten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten ursprünglich die Unterlassung von Lärmverursachung.

Durch die Mieter der Beklagten kam es zu Ruhestörungen in Form von Hundegebell, lautem Poltern und Trampeln, Türen knallen, lauten Streitgesprächen sowie Partylärm. Die Klägerin erstellte ein Lärmprotokoll bezüglich der Geräuschimissionen aus der Wohnung der Beklagten seit Juni 2020.

Die Klägerin wandte sich zunächst mit Mail vom 21.06.2020 an die zuständige Sondereigentumsverwaltung mit dem Wunsch, dass den Mietern fristlos gekündigt werden möge. Herr S. rief bei den Mietern an, unterrichtete sie über die Beschwerde über ihr Wohnverhalten, wies sie auf die Ruhezeiten in der Hausordnung hin und forderte diese auf, sich an die Hausordnung zu halten. Mit Mail vom 26.06.2020 und 30.06.2020 wies die Sondereigentumsverwaltung die Klägerin darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Kündigungsgrund bestehe.

Nachdem die Geräuschimmissionen anhielten, erfolgte am 15.07.2020 eine Unterlassungsanforderung an den Beklagten zu 2) durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Die Klageerhebung folgte mit Datum vom 21.08.2020, eingegangen bei Gericht am 24.08.2020.

Nach einer Befragung der Eigentümer und Bewohner des Hauses mahnten die Beklagten ihre Mieter mit Schreiben vom 22.01.2021 ab und erklärten, dass im Wiederholungsfall eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung, des Mietverhältnisses ausgesprochen werde. In der Folge kündigten sie das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 01.04.2021 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Mieter früher abmahnen müssen, um die störende Mietpartei in ihre Schranken zu weisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht nur das Sondereigentum der Klägerin betroffen sei.

Zudem hätten sie alles Zumutbare unternommen, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Mieter an die Hausordnung und insbesondere die Ruhezeiten halten.

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Olaf Sieradzki