Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter in der Regel hinzunehmen, sei es, dass der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable „Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.
Mit dem Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergänzt (Absatz 1a in § 22). Somit ist Lärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, im Regelfall nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen.
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie z. B. für Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden.
Damit wird es Nachbarn von solchen Einrichtungen fast unmöglich gemacht, gegen von diesen Orten ausgehenden Lärm vorzugehen. Dennoch werden wohl auch künftig noch Grenzen zu ziehen sein - obgleich diese nunmehr deutlich höher liegen werden.
Kinderlärm: Umfassende Darstellung