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Kinderlärm

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter in der Regel hinzunehmen, sei es, dass der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable „Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.

Mit dem Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergänzt (Absatz 1a in § 22). Somit ist Lärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, im Regelfall nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen.

Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie z. B. für Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden.

Damit wird es Nachbarn von solchen Einrichtungen fast unmöglich gemacht, gegen von diesen Orten ausgehenden Lärm vorzugehen. Dennoch werden wohl auch künftig noch Grenzen zu ziehen sein - obgleich diese nunmehr deutlich höher liegen werden.

Kinderlärm: Umfassende Darstellung

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, Störungen durch Kinderlärm sind in der Regel von Mitmietern zu tolerieren, sei es in der Wohnung, im Treppenhaus, im Hof oder im Garten (vgl. LG Lübeck, WM 89, 627; LG München I, WM 87, 121; AG Kiel, WM 89, 570; AG Dortmund, DWW 90, 55).
Das Weinen und Schreien von Kleinkindern ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. AG Bergisch Gladbach, WM 83, 236; AG Aachen, ZMR 65, 75). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Lärmursache in einer nicht akzeptablen „Erziehungsmaßnahme“ der Eltern liegt.
Nein, bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Kinder dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie für Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden.
Durch die Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 22 Abs. 1a) gilt Lärm von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung. Dies erschwert rechtliche Schritte gegen den von solchen Orten ausgehenden Lärm erheblich.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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