Kinder von Wohnungsmietern haben grundsätzlich dieselben Rechte aber auch Pflichten wie die Mieter selbst. Der Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Vermieter entfaltet eine sogenannte Schutzwirkung zugunsten der Kinder.
Das übliche Verhalten und die damit einhergehende Geräuschkulisse von Kindern ist grundsätzlich sozialadäquat und damit hinzunehmen. Lachen, Weinen und Schreien von kleinen Kindern ist daher von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hinzunehmen. Dasselbe gilt für die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Eltern sollten dennoch darauf achten, dass es insbesondere zu den Ruhezeiten nicht zu einer Störung der übrigen Hausbewohner kommt.
Für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen ist auf den Nutzungszweck abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Skateboard oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch das Aufzugfahren nur als Spiel.
Auch Lärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, ist im Regelfall nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ anzusehen und hinzunehmen.
Geht eine Lärmquelle über das natürliche Bewegungsverhalten der Kinder hinaus, so sind die Eltern verpflichtet, derartige Lärmquellen zu unterbinden.
Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist im Übrigen in der Regel dann zulässig, wenn hierfür genügend Platz ist und wenn dadurch der Mietgebrauch der anderen Mieter nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Zudem spielen die bauordnungsrechtliche sowie die feuerpolizeiliche Zulässigkeit des Abstellens sowie das Vorhandensein anderer Abstellmöglichkeiten eine Rolle.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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