Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist in der Regel dann zulässig, wenn hierfür genügend Platz ist ( LG Berlin GE 85, 735; AG Friedberg WM 80, 85) und wenn dadurch der Mietgebrauch der anderen Mieter nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Zudem spielen die bauordnungsrechtliche sowie die feuerpolizeiliche Zulässigkeit des Abstellens sowie das Vorhandensein anderer Abstellmöglichkeiten eine Rolle (AG Hannover WM 87 118).
Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Abstellens von Kinderwagen irrelevant (AG Hagen WM 84, 80; AG Charlottenburg WM 84, 80, AG Landau WM 88, 52).
Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich recht uneinheitlich ist. Zum Teil wird es als ausreichend angesehen, dass für den Kinderwagen genügend Platz im Hausflur ist, teilweise sollen alle genannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Um die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites beurteilen zu können, muss daher die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts herangezogen werden.