Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Frage, ob über die Hausordnung generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten werden darf. Dieses wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft untersagen.
Gemäß § 15 Abs. 2 WEG kann, soweit keine Hausordnung entgegensteht, durch Stimmenmehrheit der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossen werden.
Allerdings muss der ordnungsgemäße Gebrauch Zweck des Beschlusses sein.
Vorliegend war der Beschluss zu weitgehend. Indem eine vollständige Untersagung des Abstellens der Schuhe beschlossen wird, ist die Verhältnismäßigkeit überschritten, denn ein ordnungsgemäßer Gebrauch kann auch dann vorliegen, wenn Schuhe nur kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt werden.
Erforderlich wäre es jedenfalls gewesen, hier eine Einschränkung vorzunehmen. Da der Beschluss keinerlei Einschränkungen vorsah, war er in dieser Form unwirksam.
Gemäß § 15 Abs. 2 WEG kann, soweit keine Hausordnung entgegensteht, durch Stimmenmehrheit der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossen werden.
Allerdings muss der ordnungsgemäße Gebrauch Zweck des Beschlusses sein.
Vorliegend war der Beschluss zu weitgehend. Indem eine vollständige Untersagung des Abstellens der Schuhe beschlossen wird, ist die Verhältnismäßigkeit überschritten, denn ein ordnungsgemäßer Gebrauch kann auch dann vorliegen, wenn Schuhe nur kurzzeitig oder nur im Bereich des Türrahmens abgestellt werden.
Erforderlich wäre es jedenfalls gewesen, hier eine Einschränkung vorzunehmen. Da der Beschluss keinerlei Einschränkungen vorsah, war er in dieser Form unwirksam.
AG Lünen, 07.09.2001 - Az: 22 II 264/00 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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