Ein als „Waschküche“ bzw. „Trockenraums“ ausgewiesener Teil des gemeinschaftlichen Eigentums steht - auch vor dem Hintergrund seiner hier vereinbarten Zweckbestimmung - von Natur aus nicht nur für eine herkömmliche Trocknung von Wäsche auf Leinen und/oder Wäscheständern zur Verfügung, sondern auch für das Aufstellen und für den Betrieb eines elektrischen Ablufttrockners.
Und selbst wenn das zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht, Wäsche im Bereich des Sondereigentums zu trocken, im Streitfall nicht in Rede steht, ist bei der Frage, in welcher Weise eine „Waschküche“ bzw. ein „Trockenraum“ heutzutage nutzbar sein soll, mitzuberücksichtigen, dass die maschinelle Trocknung von Wäsche zur üblichen Erleichterung (eigener) häuslicher Arbeit geworden ist und allenfalls das Ruhebedürfnis der Miteigentümer zur Beschränkung der Nutzungszeiten, nicht aber der Nutzung als solche führen kann.
Und selbst wenn das zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht, Wäsche im Bereich des Sondereigentums zu trocken, im Streitfall nicht in Rede steht, ist bei der Frage, in welcher Weise eine „Waschküche“ bzw. ein „Trockenraum“ heutzutage nutzbar sein soll, mitzuberücksichtigen, dass die maschinelle Trocknung von Wäsche zur üblichen Erleichterung (eigener) häuslicher Arbeit geworden ist und allenfalls das Ruhebedürfnis der Miteigentümer zur Beschränkung der Nutzungszeiten, nicht aber der Nutzung als solche führen kann.
AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - Az: 980a C 33/20 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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