Von einer Markise mit Markisenkasten mit einer Breite von 5,05 m und einer Tiefe (Ausfall) von 4,00 m als bauliche Veränderung können erhebliche Beeinträchtigungen des Sondereigentums eines Miteigentümers ausgehen, wenn diese direkt vor dem Fenster des Wohnzimmers des Miteigentümers installiert wird. Ist dies zu bejahen, so ist die errichtete Markise nebst Markisenkasten zu beseitigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte als Handlungs- und Zustandsstörerin beeinträchtigt das Sondereigentum der Kläger aber in einer Weise, wie diese es im Rahmen des
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. nicht hinzunehmen haben. Den Klägern erwächst daraus ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil. Demgemäß steht der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach
§ 20 Abs. 3 WEG n.F. zu, den sie dem Beseitigungsanspruch der Kläger nach § 242 BGB entgegenhalten könnte.
Ein „Nachteil“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.
Gemessen an diesen Anforderungen haben die Kläger bewiesen, dass mit der streitbehafteten Markise nebst dem Markisenkasten eine konkrete und objektive Beeinträchtigung verbunden ist.
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