Im vorliegenden Fall verlangte ein Wohnungsmieter, dass der Vermieter in der Waschküche Wäscheleinen anbringt, damit er seine Wäsche trocknen kann. Diese waren zuvor nach 25 Jahren entfernt worden. Gleichzeitig wurde es den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen.
Der
Mietvertrag gestattete dem Mieter nicht, Wäsche in der Wohnung zu trocknen. Ein
Balkon fehlte genauso wie ein anderer Trockenraum. Der Mieter muss aber die Möglichkeit haben, Wäsche zu waschen und zu trocknen. Dies gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs.
Der Mieter muss sich auf nicht auf einen Flügelwäscheständer verweisen lassen, da die Wäsche hier enger hängt als bei aufgespannten Wäscheleinen und gerade in unbeheizten Räumen erheblich länger zum Trocknen braucht. Größere Wäschestücke lassen sich nur schlecht oder gefaltet aufhängen. Eine Trocknungsmöglichkeit auf Bügeln würde ganz entfallen.
Daher musste der Vermieter wieder Wäscheleinen in der Waschküche anbringen. Es nicht zulässig, die Mieter einseitig zu veranlassen, gegen ihren Willen einen Wäschetrockner anzuschaffen. Dies ist zum einen teuer und zum anderen sind viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Es kann aber nicht erwartet werden, dass sich Mieter von heute auf morgen neue Wäsche und Kleidungsstücke anschaffen.
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