Verbleiben nach dem Auszug eines Mitmieters noch weitere Mieter in der Wohnung, haben diese ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung.
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein solches Interesse ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, 03.10.1984 - Az: VIII ARZ 2/84). Als berechtigt gilt nach ständiger Rechtsprechung jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, 23.11.2005 - Az: VIII ZR 4/05; BGH, 11.06.2014 - Az: VIII ZR 349/13; BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17; BGH, 13.09.2023 - Az: VIII ZR 109/22; BGH, 27.09.2023 - Az: VIII ZR 88/22). Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist dabei grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen, da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Norm erkennbar die Absicht verfolgt hat, dem Mieter eine Kostenentlastung durch Untervermietung zu ermöglichen (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17; BGH, 27.09.2023 - Az: VIII ZR 88/22).
Bei einer Mehrheit von Mietern stellt sich die Frage, ob das berechtigte Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB bei allen oder nur bei einzelnen Mietern vorliegen muss. Diese Frage bedarf jedenfalls dann keiner abschließenden Klärung, wenn ein Mitmieter endgültig aus der Wohnung ausgezogen ist und die in der Wohnung verbleibenden Mieter aufgrund dieser Sachlage - aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen - einen Dritten aufnehmen wollen (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17). Das Interesse eines einzelnen von mehreren Mietern begründet in diesem Kontext ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm.
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein solches Interesse ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, 03.10.1984 - Az: VIII ARZ 2/84). Als berechtigt gilt nach ständiger Rechtsprechung jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, 23.11.2005 - Az: VIII ZR 4/05; BGH, 11.06.2014 - Az: VIII ZR 349/13; BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17; BGH, 13.09.2023 - Az: VIII ZR 109/22; BGH, 27.09.2023 - Az: VIII ZR 88/22). Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist dabei grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen, da der Gesetzgeber mit der Schaffung der Norm erkennbar die Absicht verfolgt hat, dem Mieter eine Kostenentlastung durch Untervermietung zu ermöglichen (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17; BGH, 27.09.2023 - Az: VIII ZR 88/22).
Bei einer Mehrheit von Mietern stellt sich die Frage, ob das berechtigte Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB bei allen oder nur bei einzelnen Mietern vorliegen muss. Diese Frage bedarf jedenfalls dann keiner abschließenden Klärung, wenn ein Mitmieter endgültig aus der Wohnung ausgezogen ist und die in der Wohnung verbleibenden Mieter aufgrund dieser Sachlage - aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen - einen Dritten aufnehmen wollen (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: VIII ZR 105/17). Das Interesse eines einzelnen von mehreren Mietern begründet in diesem Kontext ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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