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Klimaanlage auf dem Balkon: BGH stärkt Rechte einzelner Wohnungseigentümer

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen, auch wenn dies mit einer Durchbohrung der Fassade verbunden ist. Vorausgesetzt ist, dass keine Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG vorliegt - befürchtete künftige Lärmimmissionen stehen dem Anspruch dabei regelmäßig nicht entgegen, solange nicht bereits feststeht, dass sie die nicht zustimmenden Eigentümer unzumutbar beeinträchtigen werden.

Einbau eines Klima-Splitgeräts als bauliche Veränderung

Der Einbau eines Klima-Splitgeräts, der mit einer Durchbohrung der Fassade verbunden ist, stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar und bedarf nach § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Gestattung durch Beschluss. Nach § 20 Abs. 2 WEG besteht für bestimmte, im Gesetz enumerativ aufgezählte privilegierte Maßnahmen - etwa Maßnahmen zum Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge - ein Anspruch auf Gestattung. Klima-Splitgeräte gehören nicht zu diesen privilegierten Maßnahmen. Ein Gestattungsanspruch kann sich jedoch aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, wenn entweder alle in ihren Rechten betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen oder es bereits an einer relevanten Beeinträchtigung fehlt. Verfolgt wird ein solcher Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Wann liegt eine relevante Beeinträchtigung vor?

Maßgeblich ist, ob Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hierfür ist eine Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung können auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung tragender Wände - die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung nicht erreichen, sofern sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden. Entscheidend ist, ob sich kein nicht zustimmender Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Welche Rolle spielen künftige Immissionen?

Bei der Nutzung eines Klima-Splitgeräts voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen. Anders liegt es nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Gestattung feststeht, dass die zu erwartenden Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 sollte den Wohnungseigentümern die Anpassung des baulichen Zustands ihrer Anlagen an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse erleichtert und eine „Versteinerung“ verhindert werden. Da Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten abhängen, ist es im Rahmen der Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, solange nicht zwingend zu beseitigende Störungen nicht bereits im Vorfeld feststehen.

Was gilt, wenn später tatsächlich Störungen auftreten?

Führt die spätere Nutzung einer Klimaanlage zu Lärmstörungen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche zustehen, vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB. Diese Ansprüche werden durch eine vorherige Gestattung des Einbaus nicht ausgeschlossen. Es obliegt dann dem störenden Wohnungseigentümer, die Störung zu beheben, wobei eine vollständige Stilllegung der Anlage in aller Regel nicht verlangt werden kann; vorrangig kommen zeitliche Nutzungsbeschränkungen in Betracht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann außerdem, sofern erforderlich, ergänzende Regelungen in der Hausordnung treffen.

Wie wurde der zugrunde liegende Fall entschieden?

Vorliegend betraf dies den Einbau eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf einem Wohnungsbalkon. Optische Beeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht; Bedenken bestanden vor allem im Hinblick auf künftige Betriebsgeräusche. Da das eingesetzte Gerät grundsätzlich in der Lage war, die TA Lärm einzuhalten, und das nächstgelegene Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem betroffenen Balkon entfernt lag, bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend war. Der von der Vorinstanz ersetzte Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus - wurde daher bestätigt.


BGH, 17.07.2026 - Az: V ZR 162/25

Vorgehend: LG Berlin II, 25.07.2025 - Az: 56 S 40/24 WEG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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