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WEG-Beschluss zum Waschmaschinenverbot in der Wohnung ist nichtig

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der das Betreiben einer Waschmaschine sowie das Trocknen der Wäsche innerhalb der Wohnung untersagt, ist nichtig. Die Möglichkeit, die anfallende Wäsche maschinell im eigenen Wohnungseigentum zu reinigen, gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums und unterliegt damit nicht der Mehrheitsherrschaft, sondern bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.

Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft: Wo verläuft die Grenze?

Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Angelegenheiten, die durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden können, und solchen, die einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer bedürfen (§ 23 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WEG). Die Mehrheitsherrschaft benötigt hierfür eine entsprechende Kompetenzzuweisung. Fehlt es an einer solchen Zuweisung durch Gesetz oder Vereinbarung, ist ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig.

Der gemeinschaftliche und der individuelle Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich sowohl durch Vereinbarung (§ 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) als auch durch Mehrheitsbeschluss (§ 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 WEG) geregelt werden. Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss entfaltet dabei grundsätzlich Bindungswirkung wie eine Vereinbarung, sofern er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift.

Was zählt zum Kernbereich des Wohnungseigentums?

Zum Kernbereich des Wohnungseigentums, der der Mehrheitsherrschaft entzogen ist, gehört nach dieser Rechtsprechung auch die Möglichkeit, die täglich anfallende Wäsche innerhalb der eigenen Wohnung maschinell reinigen zu können - vergleichbar mit dem Musizieren in den eigenen Räumlichkeiten oder der täglichen Körperhygiene.

§ 13 Abs. 1 WEG gestattet dem Wohnungseigentümer, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen; dies umfasst insbesondere das Bewohnen und die sonstige Nutzung. Begrenzt wird dieses Recht durch § 14 Nr. 1 WEG, wonach von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden darf, die anderen Wohnungseigentümern über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus keinen Nachteil zufügt.

Entsprechend kann auch ein vollständiges Musizierverbot nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden (vgl. OLG Frankfurt, 22.08.1984 - Az: 20 W 148/84; OLG Hamm, 10.11.1980 - Az: 15 W 122/80). Ebenso wenig kann ein vollständiges Bade- und Duschverbot durch Mehrheitsbeschluss ausgesprochen werden. Zulässig bleibt hingegen eine Regelung in der Hausordnung, die ein Bade- und Duschverbot auf bestimmte Zeiten, etwa die Nachtstunden, beschränkt.


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OLG Frankfurt, 04.12.2000 - Az: 20 W 414/99

ECLI:DE:OLGHE:2000:1204.20W414.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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