Die Verwendung von Wasch- und Spülmaschinen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und darf demnach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgeschlossen werden. Denn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst grundsätzlich auch das Aufstellen einer Spül- und/oder Waschmaschine in der Wohnung und kann deshalb nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes vom Vermieter untersagt werden.
Dies gilt z.B. auch dann, wenn für Waschmaschinen in der Gemeinschaftswaschküche im Keller Stellplätze vorgesehen sind. Mieter haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, Wäsche und Geschirr in den eigenen Räumen waschen zu können und zwar wie es zeitlich und sachlich erforderlich und passend erscheint.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches. Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Der Vermieter kann die Genehmigung aber vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen, um das Schadensrisiko zu mindern.
Die Verwendung moderner Haushaltsgeräte in der Mietwohnung gehört wie bereits ausführt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist üblich. Deshalb geht mit dem Einbringen in die Mietsache keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache durch das Gerät einher.
Gegen eine Nutzung spricht ansonsten - auch von Seiten der Nachbarn - nichts. Nachbarn müssen die Nutzung einer Waschmaschine oder Spülmaschine und die resultierenden Geräusche hinnehmen. Die Geräusche sind die Folge des Zusammenlebens verschiedener Parteien in einem Haus. Es ist auch zulässig, die Geräte mehrmals täglich zu nutzen. Je nach konkreter Geräuschentwicklung sind die üblichen Ruhezeiten einzuhalten.
Der Mieter ist seinerseits jedoch verpflichtet, den Wasserzufluss- und Abfluss bei Anschluss solcher Geräte zu sichern. Wird das Gerät ohne Aquastopp-Vorrichtung angeschlossen und der Wasserzufluss dauerhaft geöffnet, so wäre dies grob fahrlässig (OLG Oldenburg - Az: 3 U 6/04).
Kommt es zu einem Wasserschaden aufgrund eines technischen Defekts, der vorab nicht erkennbar gewesen ist, so kann der Betreiber nicht für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Es liegt kein schuldhaftes Handeln des Betroffenen vor, wenn die Spülmaschine oder Waschmaschine unbewacht eingesetzt wird (u.a. LG Landau, 7.11.1995 - Az: 1 S 253/95).
Der Mieter ist nur dazu verpflichtet, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass nach Auftreten einer Störung ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird. Ständige Wartung und Überprüfung ist aber nicht erforderlich, da bei modernen und wenig fehleranfälligen Geräten kein Grund zur Überprüfung besteht.
Dies gilt z.B. auch dann, wenn für Waschmaschinen in der Gemeinschaftswaschküche im Keller Stellplätze vorgesehen sind. Mieter haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, Wäsche und Geschirr in den eigenen Räumen waschen zu können und zwar wie es zeitlich und sachlich erforderlich und passend erscheint.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches. Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Der Vermieter kann die Genehmigung aber vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen, um das Schadensrisiko zu mindern.
Die Verwendung moderner Haushaltsgeräte in der Mietwohnung gehört wie bereits ausführt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist üblich. Deshalb geht mit dem Einbringen in die Mietsache keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache durch das Gerät einher.
Gegen eine Nutzung spricht ansonsten - auch von Seiten der Nachbarn - nichts. Nachbarn müssen die Nutzung einer Waschmaschine oder Spülmaschine und die resultierenden Geräusche hinnehmen. Die Geräusche sind die Folge des Zusammenlebens verschiedener Parteien in einem Haus. Es ist auch zulässig, die Geräte mehrmals täglich zu nutzen. Je nach konkreter Geräuschentwicklung sind die üblichen Ruhezeiten einzuhalten.
Der Mieter ist seinerseits jedoch verpflichtet, den Wasserzufluss- und Abfluss bei Anschluss solcher Geräte zu sichern. Wird das Gerät ohne Aquastopp-Vorrichtung angeschlossen und der Wasserzufluss dauerhaft geöffnet, so wäre dies grob fahrlässig (OLG Oldenburg - Az: 3 U 6/04).
Kommt es zu einem Wasserschaden aufgrund eines technischen Defekts, der vorab nicht erkennbar gewesen ist, so kann der Betreiber nicht für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Es liegt kein schuldhaftes Handeln des Betroffenen vor, wenn die Spülmaschine oder Waschmaschine unbewacht eingesetzt wird (u.a. LG Landau, 7.11.1995 - Az: 1 S 253/95).
Der Mieter ist nur dazu verpflichtet, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass nach Auftreten einer Störung ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird. Ständige Wartung und Überprüfung ist aber nicht erforderlich, da bei modernen und wenig fehleranfälligen Geräten kein Grund zur Überprüfung besteht.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, das Aufstellen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein generelles Verbot in AGB ist unwirksam. Der Vermieter kann die Zustimmung nur bei triftigen Gründen versagen oder diese vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.
Ja, die Geräuschentwicklung ist im Rahmen des Zusammenlebens verschiedener Parteien hinzunehmen. Eine Nutzung ist auch mehrmals täglich zulässig, sofern die üblichen Ruhezeiten beachtet werden.
Kommt es zu einem technisch bedingten Schaden, der vorab nicht erkennbar war, haftet der Mieter nicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt jedoch vor, wenn ein Gerät ohne Aquastopp-Vorrichtung bei dauerhaft geöffnetem Wasserzufluss betrieben wird (vgl. OLG Oldenburg - Az: 3 U 6/04). Ein unbewachter Betrieb ist ansonsten grundsätzlich zulässig (vgl. LG Landau, 7.11.1995 - Az: 1 S 253/95).
Nein, eine ständige Wartung ist nicht erforderlich. Bei modernen, wenig fehleranfälligen Geräten besteht kein Anlass für ständige Kontrollen. Der Mieter muss lediglich sicherstellen, dass bei Auftreten einer Störung weiterer Wasseraustritt verhindert wird.
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