Im vorliegenden Fall entstand ein Wasserschaden aufgrund eines technischen Defekts einer Geschirrspülmaschine. Der Defekt war aber hier vorab nicht erkennbar gewesen - daher kann der Betreiber nicht für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Es liegt kein schuldhaftes Handeln des Betroffenen vor, wenn die Spülmaschine unbewacht eingesetzt wird.
Das Gericht wies daher die Schadensersatzforderung des Vermieters ab. Eine Gefährdungshaftung besteht nicht, die Verwendung moderner Haushaltsgeräte in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist üblich. Mit dem Einbringen in die Mietsache geht keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache durch das Gerät einher.
Das Gericht wies daher die Schadensersatzforderung des Vermieters ab. Eine Gefährdungshaftung besteht nicht, die Verwendung moderner Haushaltsgeräte in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist üblich. Mit dem Einbringen in die Mietsache geht keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache durch das Gerät einher.
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LG Landau/Pfalz, 07.11.1995 - Az: 1 S 253/95
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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