Auch wenn ein Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Betrieb einer Parabolantenne haben kann, berechtigt dies nicht zur eigenmächtigen Installation. Die Eigentümergemeinschaft hat bei der Wahl des Standorts ein Mitbestimmungsrecht; eine ohne deren Beteiligung angebrachte Antenne kann unabhängig davon, ob ein Kabelanschluss als zumutbare Alternative besteht, auf Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Parabolantenne als bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum
Das Anbringen einer Parabolantenne an der Fassade eines Wohngebäudes stellt eine bauliche Veränderung dar, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig beeinflussen kann. Ob eine solche Beeinträchtigung über das zulässige Maß hinausgeht, ist im Wesentlichen eine tatrichterliche Würdigungsfrage und unterliegt nur eingeschränkter rechtlicher Überprüfung (vgl. BayObLG, 29.08.2002 - Az: 2Z BR 74/02). Eine einzelne, an exponierter Stelle - etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes - angebrachte Antenne kann als optischer Fremdkörper an der Fassade eine solche Beeinträchtigung begründen.Informationsfreiheit gegen Rücksichtnahmepflicht: Kabelanschluss als zumutbare Alternative?
Grundsätzlich kann das Informationsinteresse eines Wohnungseigentümers oder seines Mieters den Betrieb einer Parabolantenne rechtfertigen, selbst wenn ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungsnutzers auch bei vorhandenem Kabelanschluss dazu führen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer den damit verbundenen optischen Nachteil hinnehmen müssen, weil über Satellit weit mehr Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sind und bezweifelt werden muss, ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt. Zudem kann die technische Entwicklung dazu führen, dass auch deutsche Wohnungsnutzer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können (vgl. BGH, 22.01.2004 - Az: V ZB 51/03).Mitbestimmungsrecht der Eigentümergemeinschaft
Unabhängig von der Frage, ob ein Wohnungseigentümer im Einzelfall berechtigt ist, eine Parabolantenne zu betreiben, ist es ihm nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, 22.01.2004 - Az: V ZB 51/03) regelmäßig verwehrt, die Antenne eigenmächtig zu installieren. Nach § 14 Nr. 1 WEG darf auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies erfordert insbesondere:- eine fachgerechte Installation entsprechend den bau- und ggf. denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, um Beschädigungen oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums auszuschließen;
- die Wahl eines zum Empfang geeigneten Standorts, an dem die Antenne den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig beeinträchtigt;
- die Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts;
- bei mehreren Wohnungseigentümern mit gleichgerichtetem Interesse ggf. die Verweisung auf eine gemeinschaftliche Anlage, wenn das Gemeinschaftseigentum hierdurch weniger beeinträchtigt wird.
Eigenmächtige Installation begründet Beseitigungsanspruch
Wird eine Parabolantenne ohne Beteiligung der Eigentümergemeinschaft installiert, ist der Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet - und zwar unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer materiell-rechtlich auf den vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden kann. Denn durch die eigenmächtige Installation wird in jedem Fall das Mitbestimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer verletzt. Diesen bleibt es vorbehalten zu bestimmen, welche Anforderungen an Beschaffenheit und Installationsort der Antenne zu stellen sind, um Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Eine gerichtliche Festlegung des zulässigen Standorts im Beseitigungsverfahren scheidet aus, solange die Eigentümergemeinschaft keine Gelegenheit hatte, von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.Keine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs
Der Beseitigungsanspruch ist nicht allein deshalb verwirkt, weil die Antenne seit Jahren geduldet wurde. Maßgeblich ist, ab welchem Zeitpunkt die Wohnungseigentümer den Betroffenen konkret auf eine alternative Empfangsmöglichkeit - etwa einen bestandskräftig beschlossenen Kabelanschluss - verweisen konnten. Erst mit Bestandskraft des entsprechenden Eigentümerbeschlusses beginnt insoweit der relevante Zeitraum.
BayObLG, 08.04.2004 - Az: 2Z BR 51/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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