Eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG setzt ein aktuell bestehendes Ausbildungsverhältnis voraus; fehlt dieses - etwa weil die gesetzliche Höchstverlängerungsdauer nach § 21 Abs. 3 BBiG bereits ausgeschöpft ist - besteht keine Regelverpflichtung zur Verlängerung.
Ein Zweckwechsel in eine Beschäftigungserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG ist während eines Ausbildungsaufenthalts kraft ausdrücklichen gesetzlichen Verbots ausgeschlossen.
Ein angestrebtes Validierungsverfahren ist keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne der Norm und kann eine Aufenthaltserlaubnis daher nicht stützen.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt das Vorliegen eines aktuellen, rechtswirksamen Ausbildungsverhältnisses voraus. Mit der Neufassung der Norm (in der Fassung vom 16. August 2023, gültig ab 1. März 2024) besteht keine behördliche Ermessensentscheidung mehr, sondern eine Regelverpflichtung zur Erteilung bzw. Verlängerung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls - also bei Umständen, die einen außergewöhnlichen Geschehensablauf kennzeichnen, der das gesetzliche Regelerteilungsgewicht beseitigt - entfällt diese Verpflichtung. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (vgl. OVG Sachsen, 22.10.2024 - Az: 3 B 135/24).
Fehlendes Ausbildungsverhältnis als Ausschlusskriterium
Liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein bestehendes Ausbildungsverhältnis vor, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Besondere Bedeutung kommt dabei der gesetzlich vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit von Berufsausbildungsverhältnissen nach § 21 Abs. 3 BBiG zu: Diese erlaubt eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, begrenzt die Gesamtverlängerungsdauer jedoch auf maximal ein Jahr. Ist diese Höchstdauer vollständig ausgeschöpft, kann ein weiteres Ausbildungsverhältnis nicht mehr auf § 21 Abs. 3 BBiG gestützt werden.
Im vorliegend entschiedenen Fall hatte der Antragsteller sein Ausbildungsverhältnis zuletzt bis Februar 2026 verlängert; eine weitere Verlängerung war weder vereinbart noch rechtlich möglich.
Erreichbarkeit des Ausbildungsziels als eigenständiges Kriterium
Selbst wenn noch ein formeller Ausbildungsvertrag vorläge, kommt es ergänzend darauf an, ob der angestrebte Ausbildungszweck - der erfolgreiche Berufsabschluss - realistischerweise noch erreicht werden kann (vgl. OVG Sachsen, 22.10.2024 - Az: 3 B 135/24). Kann der Zweck der Ausbildung aufgrund der bisherigen Ausbildungsbiografie des Ausländers voraussichtlich nicht mehr erreicht werden, steht dies einer Verlängerung auch bei formalem Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses entgegen. Eine bloße Zulassungsmöglichkeit zur nächsten Prüfung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
Validierungsverfahren ist keine Ausbildung im Sinne von § 16a AufenthG
Ein angestrebtes Validierungsverfahren - also die formelle Anerkennung informell erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten - stellt keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 16a AufenthG dar und kann daher nicht als Grundlage für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm dienen.
Eingeschränktes Zweckwechselverbot
Während eines Ausbildungsaufenthalts gilt nach § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein eingeschränktes Zweckwechselverbot. Zwar ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels auch ohne Abschluss der Ausbildung grundsätzlich möglich, soweit die Erteilungsvoraussetzungen des Zieltitels erfüllt sind. Ausdrücklich ausgenommen davon ist jedoch ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Dieser Wechsel ist damit während des Ausbildungsaufenthalts kraft Gesetzes gesperrt.
Das eingeschränkte Zweckwechselverbot des § 16a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst hingegen nicht den Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 2 AufenthG, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung aufgrund ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse ermöglicht. Dieser Wechsel ist dem Grunde nach möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die von der Beschäftigungsverordnung - insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 BeschV - normierten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer der dort genannten Qualifikationen - vorliegend insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeschV -, besteht kein Anspruch. Die Befreiungsregelung des § 9 BeschV findet auf Fälle ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV keine Anwendung (vgl. VGH Bayern, 19.12.2023 - Az: 19 CS 23.1576).
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 17, 19d, 25b AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG setzt einen qualifizierten Berufsabschluss voraus (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG); ohne entsprechenden Abschluss scheidet dieser Titel aus. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 19d AufenthG und § 25b AufenthG sind strukturell auf geduldete Ausländer zugeschnitten und stehen Personen, die nicht geduldet sind, nicht offen.