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Kein Asylantrag nach Schutzgewährung im EU-Ausland

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ist einem Ausländer in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz - gewährt worden, ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Eine materielle Prüfung des Schutzbegehrens findet in diesem Fall nicht statt. Diese Regelung setzt das unionsrechtliche Prinzip des gemeinsamen europäischen Asylsystems um, nach dem jeder Schutzfall grundsätzlich nur einmal innerhalb der Europäischen Union geprüft wird.

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet ihre Grenze im vorrangigen Unionsrecht. Die Ablehnung als unzulässig ist ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die einen anerkannten Schutzberechtigten im anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden. Im gemeinsamen europäischen Asylsystem gilt dabei zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, demzufolge vermutet wird, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention, der GRCh und der EMRK steht. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn systemische Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat ein ernsthaftes Risiko einer grundrechtswidrigen Behandlung begründen.

Eine konventionswidrige Behandlung setzt eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle voraus, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Erreicht ist diese Schwelle erst dann, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse - wie insbesondere Ernährung, Körperhygiene und Unterkunft - zu befriedigen, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand der Verelendung versetzte.

Ausdrücklich nicht ausreichend für die Annahme eines Konventionsverstoßes sind dagegen: ungünstigere Sozialhilfeleistungen oder Lebensverhältnisse im Vergleich zur Bundesrepublik, fehlende familiäre Solidarität sowie Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte . Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verbietet es, allein aus einem Vergleich der Lebensbedingungen auf eine konventionswidrige Situation zu schließen.

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VG München, 09.05.2025 - Az: M 6 K 24.32164


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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