Im Rahmen eines Vollberittvertrages haftet der Bereiter für Verletzungen eines Pferdes, wenn er durch das Offenlassen eines Außentores seine Sorgfaltspflichten verletzt. Da sich das Tier während der Ausbildung in seiner alleinigen Obhut befindet, trifft den Bereiter im Schadensfall eine gesteigerte Darlegungslast zur Entlastung vom Vorwurf der Pflichtverletzung.
Ein Vollberittvertrag ist rechtlich als typengemischter Vertrag einzuordnen, dessen Schwerpunkt in der Erbringung von Diensten gemäß § 611 BGB liegt (vgl. BGH, 12.01.2017 - Az:
III ZR 4/16). Neben der eigentlichen Ausbildung des Tieres erwachsen aus einem solchen Schuldverhältnis leistungssichernde Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist der Vertragspartner verpflichtet, das ihm anvertraute Tier zu erhalten, zu behüten und vor vermeidbaren Gefahren zu schützen.
Hinsichtlich der Beweislast gilt der Grundsatz, dass der Anspruchsteller eine Vertragspflichtverletzung nachweisen muss. Tritt der Schaden jedoch in einem Bereich ein, der dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Bereiters zuzuordnen ist, und rechtfertigt die Sachlage den Schluss auf eine Sorgfaltsverletzung, so muss sich der Bereiter entlasten. Er hat in diesem Fall darzulegen und nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. BGH, 12.01.2017 - Az:
III ZR 4/16; BGH, 20.06.1990 - Az: VIII ZR 182/89).
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in einer Reithalle umfassen insbesondere die Sicherung der Ausgänge. Da das Losreißen eines Pferdes, etwa beim Longieren, ein jederzeit mögliches Ereignis darstellt, ist die Trainingsumgebung so abzusichern, dass Fluchtreize minimiert werden. Das Offenlassen eines metallenen Außentors hinter einer geschlossenen Bande stellt eine solche Pflichtverletzung dar, wenn dem Tier dadurch eine Perspektive nach draußen, gleichsam in die Freiheit, ermöglicht wird.
Vorliegend betraf dies ein Pferd, das aufgrund der Sicht ins Freie versuchte, das Bandentor zu überspringen, und sich dabei schwer verletzte. Ein verschlossenes Rolltor hätte in dieser Situation den Sprungreiz verhindert.
Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Tier bislang kein derartiges Verhalten gezeigt hat. Die reiterliche Erfahrung lehrt, dass instinktive Fluchtreaktionen bei jedem Pferd auftreten können, unabhängig von dessen Ausbildungsstand oder Gewöhnung an die Umgebung. Besondere Umstände, wie ein vorangegangenes Training im Freispringen, erhöhen die Anforderungen an die Absicherung zusätzlich, da hierdurch der natürliche Vermeidungstrieb gegenüber Hindernissen herabgesetzt wird.
Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, sind die durch die Verletzung entstandenen Heilbehandlungskosten als Schadensersatz zu leisten. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Kosten richten sich nach der Schwere der Verletzung sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte.