Die Anordnung unbefristeter begleiteter Umgänge im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3, 4 BGB setzt eine Kindeswohlgefährdung voraus.
Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, einen Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts in der Regel zeitlich zu begrenzen. Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Zeit ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Wenn der Umgang unterhalb des zeitlichen Maßstabs der „längeren Zeit“ ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, so darf dies nach dem Gesetzeswortlaut von § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB nur erfolgen, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung hat das Familiengericht bei der Anordnung befristeter begleiteter Umgänge eine Anschlussregelung zu treffen. Soweit sich die der Anschlussregelung zugrunde liegende Prognose (hier: unbegleitete wöchentliche Umgänge ohne Übernachtung) als falsch erweisen haben sollte, steht den Eltern ein Abänderungsverfahren offen.
Fehlt es an einer Kindeswohlgefährdung, können begleitete Umgänge für höchstens sechs Monate angeordnet werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist zu bejahen, wenn zwischen dem Elternteil und den Kindern wegen einer längeren räumlichen Trennung (hier: Verbleib des Vaters in der Ukraine) eine Entfremdung eingetreten ist und aus Sicht der Kinder erst wieder Vertrauen aufgebaut werden muss.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, einen Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangsrechts in der Regel zeitlich zu begrenzen. Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Zeit ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Wenn der Umgang unterhalb des zeitlichen Maßstabs der „längeren Zeit“ ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, so darf dies nach dem Gesetzeswortlaut von § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB nur erfolgen, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung hat das Familiengericht bei der Anordnung befristeter begleiteter Umgänge eine Anschlussregelung zu treffen. Soweit sich die der Anschlussregelung zugrunde liegende Prognose (hier: unbegleitete wöchentliche Umgänge ohne Übernachtung) als falsch erweisen haben sollte, steht den Eltern ein Abänderungsverfahren offen.
OLG Frankfurt, 23.07.2025 - Az: 6 UF 79/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.6UF79.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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