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Kindeswohl vor Verwandtschaft - Großeltern scheitern als Vormund

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Dem Jugendamt steht als Fachbehörde ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die familiengerichtliche Auswahl eines Vormunds zu, wenn es die Entscheidung fachlich für nicht kindeswohlgerecht hält. Bei der Eignungsprüfung eines ehrenamtlichen Vormunds ist trotz eines gesetzlichen Vorrangs und einer bestehenden engen Bindung des Kindes zu berücksichtigen, ob die betreffende Person angesichts nachgewiesenen Alkoholmissbrauchs und eines absehbaren besonderen Förderbedarfs des Kindes dauerhaft stabile Erziehungsbedingungen gewährleisten kann.

Wie erfolgt die Auswahl eines Vormunds?

Wird Eltern die elterliche Sorge entzogen, ist gem. § 1773 BGB Vormundschaft anzuordnen und ein Vormund auszuwählen. Die Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB und die Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds stellen keine Einheitsentscheidung dar, sondern selbstständige Verfahrensgegenstände, auch wenn Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden (vgl. BeckOK BGB/Bettin, 1.11.2025, BGB § 1773 Rn. 9; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., BGB § 1773 Rn. 28; BGH, 10.12.2025 - Az: XII ZB 262/24).

Die Auswahl des Vormunds setzt gem. § 1779 Abs. 1 BGB dessen Eignung voraus, die Vormundschaft zum Wohle des Mündels zu führen. Erforderlich ist eine auf das konkrete Mündel bezogene Eignungsprüfung (vgl. BT-Drs. 19/24445, 196). Gem. § 1779 Abs. 2 BGB besteht dabei ein Vorrang für ehrenamtliche Vormünder gegenüber der Bestellung eines Amtsvormunds. Ist eine möglicherweise geeignete Person vorhanden, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen würde, hat sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit den für und gegen die Eignung dieser Person sprechenden Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (vgl. BeckOGK/B. Hoffmann, 1.1.2026, BGB § 1779 Rn. 40-42).

Welchen verfassungsrechtlichen Maßstab hat die Eignungsprüfung zu beachten?

Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden können (vgl. BVerfG, 03.02.2017 - Az: 1 BvR 2569/16). Diese Schutzpflicht gebietet im äußersten Fall die Trennung des Kindes von den Eltern oder die Aufrechterhaltung einer bereits erfolgten Trennung (vgl. BVerfG, 30.04.2018 - Az: 1 BvR 393/18).

Ist die Trennung von den Eltern geboten, erstreckt sich der Schutzanspruch des Kindes auch auf die Auswahl des Vormunds. Dem Kind sind die Lebensbedingungen zu erhalten bzw. zu verschaffen, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfG, 19.02.2013 - Az: 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09; BVerfG, 03.02.2017 - Az: 1 BvR 2569/16). § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB ist insoweit Ausfluss dieses kindlichen Schutzanspruchs; die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der staatlichen Schutzverantwortung nicht hinreichend gerecht (vgl. BVerfG, 30.04.2018 - Az: 1 BvR 393/18).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Verwandte in ihrem Wunsch, als Vormund des von den Eltern getrennten Kindes eingesetzt zu werden, nicht an dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung teilhaben. Die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung bleibt regelmäßig hinter derjenigen einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück (vgl. BVerfG, 24.06.2014 - Az: 1 BvR 2926/13).


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OLG Hamburg, 20.05.2026 - Az: 7 UF 51/25

ECLI:DE:OLGHH:2026:0520.7UF51.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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