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Ruhen der elterlichen Sorge statt Entzug der elterlichen Sorge?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gemäß § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar.

Gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der seitens des Jugendamts beantragte Entzug der elterlichen Sorge ist anhand der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB zu prüfen. Danach hat das Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Grundvoraussetzung jeden staatlichen Eingriffs in die elterliche Personensorge ist die Gefährdung des Kindeswohls. Diese ist zu bejahen bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden bereits eingetreten ist. Das Kindeswohl muss jedoch nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein, da es nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates gehört, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen.

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