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Jugendamt verweigert Umgangsbegleitung: besteht verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eltern, denen ein familiengerichtlich angeordneter begleiteter Umgang mit ihrem Kind durch das Jugendamt nicht organisatorisch sichergestellt wird, können verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Anspruch umfasst jedoch nicht die „organisatorische Sicherstellung“ der Termine oder die „Bereitstellung“ des Kindes, sofern hierfür nach der familiengerichtlichen Anordnung ein dritter Träger verantwortlich ist.

Eltern, denen ein familiengerichtlich geregelter begleiteter Umgang mit ihrem Kind faktisch nicht ermöglicht wird, sind nicht ohne Weiteres auf die Vollstreckung des familiengerichtlichen Beschlusses nach §§ 86 ff. FamFG zu verweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen verwaltungsgerichtlichen Eilantrag entfällt nur dann, wenn den Antragstellern eine einfachere und wirksamere Möglichkeit zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Eine solche einfachere Möglichkeit besteht nicht, wenn das Jugendamt nicht „Verpflichteter“ im Sinne des familiengerichtlichen Beschlusses ist.

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann gegenüber dem Verpflichteten einer Umgangsregelung bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt bzw. Ordnungshaft angeordnet werden. Ordnungsmittel setzen dabei zwingend ein Verschulden des Verpflichteten voraus (vgl. BGH, 01.02.2012 - Az: XII ZB 188/11). Ist nach dem Tenor des familiengerichtlichen Beschlusses nicht das Jugendamt, sondern ein Träger der Jugendhilfeeinrichtung als umgangsbegleitende Institution im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3, 4 BGB benannt, so kommt eine Vollstreckung gegen das Jugendamt bereits mangels Verpflichteteneigenschaft nicht in Betracht. Selbst wenn das Jugendamt als Verpflichteter anzusehen wäre, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Jugendamt als umgangsbegleitender Institution aus, wenn dieses - etwa aufgrund personeller Engpässe - die Begleitung aussetzt (vgl. BGH, 09.06.2021 - Az: XII ZB 513/20). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Durchsetzung des subjektiven Rechts gegen den staatlichen Jugendhilfeträger auf Beratung, Unterstützung und Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts hingewiesen.

§ 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII gewährt Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts und der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung sowie in geeigneten Fällen auf Hilfestellung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Dieser Anspruch ist subjektiver Natur und begründet die Antragsbefugnis für verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Ob die konkret angestrebte Verpflichtung des Jugendamts vom Anspruch aus § 18 Abs. 3 SGB VIII inhaltlich gedeckt ist, ist eine Frage des Anordnungsanspruchs, nicht der Zulässigkeit.

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