Das Gesetz enthält keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Eine Einschränkung der gerichtlichen Anordnungskompetenz folgt auch nicht aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts.
Gemäß
§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Dabei hat es grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem
Kindeswohl nach
§ 1697a BGB am besten entspricht.
Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der
elterlichen Sorge, und zwar unabhängig davon, ob ein Wechselmodell oder die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil angeordnet wird. Jeweils wird in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen.
Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt.
Eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende
Umgangsregelung hält sich bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB - ebenso wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs (vgl. BGH, 01.02.2017 - Az:
XII ZB 601/15). Eine solche Regelung steht mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält. Dies gilt unabhängig davon, dass eine solche Regelung zur Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führt.
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