Im Normalfall hat die Mutter die alleinige
elterliche Sorge (
§ 1626a Abs. 2 BGB). Dann erhält das Kind den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (
§ 1617a Abs. 1 BGB). Die Mutter kann aber dem Kind durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen (
§ 1617a Abs. 2 BGB).
Wenn die Eltern eines nicht ehelichen Kindes durch eine Sorgeerklärung gem.
§ 1626a BGB erklärt haben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsamen übernehmen wollen, ist die namensrechtliche Situation dieselbe wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind (siehe oben). Heiraten die Eltern eines nicht ehelichen Kindes nach dessen Geburt und nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen erhalten hatte, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden (
§ 1617b Abs. 1 BGB).